Wie der Ombudsmann entschieden hat

5 strittige Haftpflicht-Fälle und ihre Lösung

Die Haftpflichtversicherung gehört zu den wichtigsten Absicherungen im Leben. Streit mit dem Versicherer ist vergleichsweise selten. Doch nicht immer stehen Versicherer und Versicherungsnehmer auf einer Seite, wie ein Blick in den Ombudsmann-Jahresbericht zeigt.

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11:06 Uhr | 20. Juni | 2022
Haftpflichtversicherung Bild: Michael Renee

Hui, das wird teuer – glücklicherweise haben die meisten Deutschen eine Haftpflichtversicherung. Doch nicht jeder Fall ist eindeutig, wie ein Blick in den Jahresbericht des Ombudsmannes zeigt. Bild: Michael Renee

Die Haftpflichtversicherung ist nicht nur die wichtigste Versicherung, sondern auch die am stärksten verbreitete in Deutschland – drei von vier Menschen in Deutschland verfügen über den entsprechenden Schutz.  

Erfreulich zudem: Die private Haftpflichtversicherung ist vergleichsweise konfliktarm – nur selten kommt es zum Streit zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. Das legt zumindest ein Blick in den aktuellen Jahresbericht des Versicherungsombudsmannes nahe: Lediglich 561 zulässige Beschwerden erreichten Wilhelm Schluckebier im vergangenen Jahr. Das waren zwar 13 mehr als im Vorjahr, jedoch weit weniger als in anderen Sparten, beispielsweise Rechtsschutz- und Lebensversicherungen. Gerade einmal 4,1 Prozent der zulässigen Unternehmensbeschwerden entfiel 2021 auf die Haftpflichtversicherung – dabei werden beim Ombudsmann unter dem Begriff Haftpflichtversicherung nicht nur die Privathaftpflicht-, sondern auch Haus- und Grundbesitzer-, Bauherren- sowie Tierhalterhaftpflichtversicherungen zusammengefasst.  

Nur bei Berufsunfähigkeits- (2,5 Prozent) und Unfallversicherungen (3,6 Prozent) lag das Beschwerdeaufkommen niedriger.  

Streitpunkt: übermäßige Beanspruchung

Die Beschwerde-Schwerpunkte sind seit Jahren unverändert. Ein häufiger Streitpunkt: Der Versicherer beruft sich auf den Risikoausschluss der übermäßigen Beanspruchung – beispielsweise dann, wenn der Familienhund immer wieder an der Haustür kratzt. Allerdings macht es sich der Versicherer bei der ihm obliegenden Beweisführung ab und an zu leicht, bemerkt der Ombudsmann – so wird beispielsweise allein aufgrund der Größe des beschädigten Bereiches auf ein wiederholtes Schadenverhalten geschlossen. Häufig kann der Ombudsmann hier ansetzen und einen Vergleich zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer erreichen.  

Eine weitere strittige Frage ist die, wie lange die Kinder des Versicherungsnehmers im Rahmen eines Familientarifs mitversichert sind. Volljährige Kinder fallen meist dann noch unter den Versicherungsschutz, wenn sie noch zur Schule gehen oder eine Berufsausbildung machen.  

Wie lange ist das Kind mitversichert?

Über einen etwas komplizierteren Fall berichtet der Ombudsmann in seinem aktuellen Jahresbericht. So hatte der Sohn eines Versicherungsnehmers in seinem zweiten Ausbildungsjahr einen Fahrradunfall verursacht. Da der Sohn vor dem Ausbildungsbeginn bereits zwei Studiengänge abgebrochen hatte, betrachtete ihn der Versicherer nicht mehr als mitversichert.  

Für den Ombudsmann war der Fall jedoch nicht so eindeutig – schließlich waren die Versicherungsbedingungen nicht eindeutig genug formuliert. Sie ließen sich auch so interpretieren, dass der Versicherungsschutz bis zur ersten abgeschlossenem Ausbildung reiche. In der entsprechenden Klausel wurde zudem auf eine vergütete Berufstätigkeit abgestellt – dies ließ sich aus Sicht des Ombudsmannes auch so lesen, dass der Sohn mitversichert war, bis er wirtschaftlich selbstständig war. Der Versicherer lenkte daraufhin ein.  

Welche teils kuriosen Fällen den Ombudsmann in den vergangenen Jahren noch beschäftigten, zeigt die unten stehende Bilderstrecke.

Muss die Haftpflichtversicherung zahlen oder nicht?

Ein Mann hatte den Schlüssel zu seiner Mietwohnung verloren. Folglich musste nicht nur das Schloss an seiner Wohnungstür gewechselt werden, sondern die Schließanlage für das gesamte Haus. Die Haftpflichtversicherung verweigerte jedoch die Kostenübernahme und verwies auf die Bedingungen. Hier heißt es: „Eingeschlossen ist – in Ergänzung von § ... AHB und abweichend von § ... AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden, privaten Schlüsseln/Codekarten (auch General-Hauptschlüssel/Codekarte für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben.“ Hätte der Mann auch eigene, private Schlüssel – wie seinen Wohnungsschlüssel – versichern wollen, wäre der Basis-Plus-Tarif notwendig gewesen, argumentierte der Versicherer. Der Basis-Tarif, den der Mann besaß, leiste in diesem Fall aber nicht. Der Ombudsmann merkte an, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer anhand der Formulierung „fremder, privater Schlüssel im Gewahrsam des Versicherungsnehmers“ nicht erkennen könne, ob sein Wohnungsschlüssel im Versicherungsschutz inbegriffen ist. Schließlich gehöre der Schlüssel zur Mietwohnung dem Vermieter, sei somit also fremd. Der Versicherer lenkte daraufhin ein. Bild: Photographer