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Wem gehört der Schlüssel?
Ein Mann hatte den Schlüssel zu seiner Mietwohnung verloren. Folglich musste nicht nur das Schloss an seiner Wohnungstür gewechselt werden, sondern die Schließanlage für das gesamte Haus. Die Haftpflichtversicherung verweigerte jedoch die Kostenübernahme und verwies auf die Bedingungen. Hier heißt es:
„Eingeschlossen ist – in Ergänzung von § ... AHB und abweichend von § ... AHB
– die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden, privaten
Schlüsseln/Codekarten (auch General-Hauptschlüssel/Codekarte für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben.“
Hätte der Mann auch eigene, private Schlüssel – wie seinen Wohnungsschlüssel – versichern wollen, wäre der Basis-Plus-Tarif notwendig gewesen, argumentierte der Versicherer. Der Basis-Tarif, den der Mann besaß, leiste in diesem Fall aber nicht. Der Ombudsmann merkte an, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer anhand der Formulierung „fremder, privater Schlüssel im Gewahrsam des Versicherungsnehmers“ nicht erkennen könne, ob sein Wohnungsschlüssel im Versicherungsschutz inbegriffen ist. Schließlich gehöre der Schlüssel zur Mietwohnung dem Vermieter, sei somit also fremd. Der Versicherer lenkte daraufhin ein. Bild: Photographer