Ombudsmann - Haftpflicht

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Wem gehört der Schlüssel?

Ein Mann hatte den Schlüssel zu seiner Mietwohnung verloren. Folglich musste nicht nur das Schloss an seiner Wohnungstür gewechselt werden, sondern die Schließanlage für das gesamte Haus. Die Haftpflichtversicherung verweigerte jedoch die Kostenübernahme und verwies auf die Bedingungen. Hier heißt es: „Eingeschlossen ist – in Ergänzung von § ... AHB und abweichend von § ... AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden, privaten Schlüsseln/Codekarten (auch General-Hauptschlüssel/Codekarte für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben.“ Hätte der Mann auch eigene, private Schlüssel – wie seinen Wohnungsschlüssel – versichern wollen, wäre der Basis-Plus-Tarif notwendig gewesen, argumentierte der Versicherer. Der Basis-Tarif, den der Mann besaß, leiste in diesem Fall aber nicht. Der Ombudsmann merkte an, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer anhand der Formulierung „fremder, privater Schlüssel im Gewahrsam des Versicherungsnehmers“ nicht erkennen könne, ob sein Wohnungsschlüssel im Versicherungsschutz inbegriffen ist. Schließlich gehöre der Schlüssel zur Mietwohnung dem Vermieter, sei somit also fremd. Der Versicherer lenkte daraufhin ein. Bild: Photographer
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Sockenparty auf dem Dach

Diese Entscheidung aus dem Jahre 2018 könnte in diesem Sommer, in dem Festivals wieder möglich sind, wieder bedeutsam werden. Bei einem Festival stieg ein 26-Jähriger im Überschwang mit Socken auf das Autodach eines Freundes, wodurch das Dach beschädigt wurde. Der Versicherer wollte jedoch nicht zahlen – schließlich sei der Schaden vorsätzlich verursacht worden. Diese Ansicht teilte der Ombudsmann nicht: Denn der Vorsatz müsse auch die konkrete Beschädigung umfassen. Dass der junge Mann das Autodach seines Freundes bewusst beschädigen wollte, sei nicht anzunehmen. Vielmehr sei anzunehmen, dass dem Verhalten Unvernunft beziehungsweise grobe Fahrlässigkeit zugrunde lagen. Da der Versicherer das vorsätzliche Verhalten nicht beweisen konnte, beglich er letztlich den Schaden. Bild: swissmediavision
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Lottogewinner - zumindest theoretisch

„Tochterherz, kannst du noch für mich runter zum Büdchen, einmal den Lottoschein ausfüllen? Nimm die gleichen Zahlen wie immer.“ So oder so ähnlich bat eine Mutter ihre Tochter, das wöchentliche Lotto-Spielen für sie zu übernehmen. Die Tochter sagte zu, nur um es dann doch zu vergessen. Es kam, wie es kommen musste: Beim „Spiel 77“ wurden tatsächlich die Zahlen gezogen, die die Mutter Woche für Woche auswählte. Statt 77.777 Euro gab es nun allerdings nur lange Gesichter und Streit mit der Versicherung. Denn die Privathaftpflichtversicherung der Tochter sollte für den ausgebliebenen Gewinn haften, doch diese verweigerte die Leistung. Zurecht, urteilte der Ombudsmann. Denn laut Vertragsbedingungen sind Ansprüche, die auf die Erfüllung eines Vertrages gerichtet sind, nicht versichert. Bild: Ralf Geithe
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Einmal gespült – endlos gezahlt

Ein kurioser Fall beschäftigte den Ombudsmann im Jahr 2019: Ein Mann hatte sich einverstanden erklärt, das Haus des Nachbarn in dessen sechsmonatiger Abwesenheit zu hüten. Eines Tages betätigte der Mann die Toilettenspülung in besagtem Haus und verließ dieses unmittelbar danach. Beim nächsten Besuch – 4 Wochen später – bemerkte er, dass die Spülung immer noch lief. Durch den erhöhten Wasserverbrauch entstand dem Nachbarn ein Schaden in Höhe von 1.349,37 Euro. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers verweigerte eine Begleichung des Schadens. Sie berief sich auf den Risikoausschluss, wonach Vermögensschäden aus dem Abhandenkommen von Sachen nicht versichert sind. Dieser Argumentation schloss sich der Ombudsmann nicht an: Abhandengekommen sei eine Sache, wenn der Eigentümer seinen Besitz ohne seinen Willen verloren hat. Fließt aber ständig Wasser aus der Leitung in die Toilette, will der Eigentümer, dass dieses in die Kanalisation abfließt. Wird Wasser nutzlos verbraucht, kann dies vielmehr einen Sachschaden darstellen. Der Versicherer verzichtete auf eine Gegenargumentation und beglich den entstandenen Schaden. Bild: Adobe Stock/ Jamrooferpix
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Training oder Freizeit?

Die Teilnahme an Radrennen sowie das Training hierfür ist in vielen Haftpflichtversicherungen ausgeschlossen. Nur: Welche Radfahrt ist auch als Training zu bezeichnen? Mit dieser Frage hatte sich der Ombudsmann 2018 zu beschäftigen: Zwei Radfahrer waren bei einer gemeinsamen Fahrt kollidiert, wodurch einer der Radler stürzte und sich verletzte. Der Versicherer verweigerte die Zahlung und verwies auf besagte Ausschlussklausel. Der Ombudsmann verwies allerdings darauf, dass der Begriff „Training“ eng auszulegen sei. Im vorliegenden Fall war es zum Sturz gekommen, als beide Fahrer an einer roten Ampel hielten und zuvor langsam nebeneinander hergefahren waren. Hier habe sich keine für ein Rennen oder ein entsprechendes Training einschlägige Gefahr verwirklicht, befand der Ombudsmann – vielmehr habe ein solcher Unfall bei jeder normalen Fahrradfahrt passieren können. Die Ausschlussklausel sei demzufolge nicht einschlägig. Der Versicherer lenkte daraufhin ein. Bild: simonkr