Rechtsstreit

Unabhängigkeits-Urteil: Makler-Reise endet in zweiter Instanz

Der Makler, dem vom OLG Dresden kürzlich die Bezeichnung „unabhängig“ verboten wurde, wird seinen Rechtsstreit nicht fortsetzen. Ob andere mehr Chancen vor dem BGH hätten und welche Makler nun besonders vorsichtig sein sollten, fragte procontra den zuständigen Anwalt, Björn Thorben M. Jöhnke.

Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtswanwalt Björn Thorben M. Jöhnke von der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. | Quelle: Kanzlei Jöhnke & Reichow

Dürfen sich Versicherungsmakler mit dem Wort „unabhängig“ bezeichnen? Dazu hatte das OLG Dresden kürzlich ein vielbeachtetes Urteil gefällt und dem gegen Courtage tätigen Makler die Werbung mit der „unabhängigen Beratung“ untersagt. Über die negativen Folgen, die ihm dadurch entstehen, sprach dieser bereits ausführlich mit procontra.

Auch eine Weiterführung des Rechtsstreits gegen den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) ist für ihn nun vom Tisch. Denn die letzte Option, eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH), habe sein Mandant nach Abwägung aller Argumente abgelehnt, wie procontra von dessen Anwalt, Björn Thorben M. Jöhnke von der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow, erfuhr.

Als generelles Aufstecken der Maklerschaft sieht Jöhnke diese Entscheidung aber nicht: „Wir glauben nicht, dass auf Provisionsbasis tätige Versicherungsmakler ‚abhängig‘ sind und vor dem BGH scheitern würden, was die Verwendung des Wortes ‚unabhängig‘ angeht.“ Eine etwaige Wettbewerbswidrigkeit der konkreten Werbung des Versicherungsmaklers hänge natürlich immer vom jeweiligen Einzelfall ab, weswegen sich Pauschalannahmen stets verbieten würden, erklärte der Anwalt auf procontra-Nachfrage. Bei der Entscheidung für den Schritt in die nächste Instanz müsse aber jeder seine individuelle Situation bewerten und abwägen.

Für den juristischen Gegner seines Mandanten, den vzbv, findet Jöhnke klare Worte: „Dass dieser Verband sich an der Verwendung des Wortes ‚unabhängig‘ auf Webseiten von Versicherungsmaklern stört, erschließt nicht im Ansatz.“ Umso sinnvoller fände er eine vom BGH vorgegebene Marschroute, an die sich dann alle Makler halten könnten beziehungsweise müssten. So hält Jöhnke es für durchaus sinnvoll, wenn sich der BGH irgendwann dazu äußern würde.

Unabhängigkeit: Was sollen Makler jetzt tun?

Denn bis dahin seien Makler, die sich als „unabhängig“ bezeichnen, weiteren Abmahngen durch den vzbv ausgesetzt. Aus Jöhnkes Sicht sollten Makler sorgsam mit der Verwendung derartiger Werbung auf der eigenen Webseite umgehen. Zu besonderer Vorsicht rät der Jurist solchen Maklerbetrieben, in deren Bezirken bereits Gerichte nachteilig für die Makler entschieden haben. Dabei handelt es sich um die Bezirke der Oberlandesgerichte Bremen, Köln und Leipzig beziehungsweise Dresden. Es sei nicht davon auszugehen, so Jöhnke gegenüber procontra, dass diese Gerichte in ähnlich gelagerten Fällen anders entscheiden werden.