Urteil

Krankentagegeld: Warum eine zu frühe Klage teuer werden kann

Ein Mann stritt sich mit seiner Krankentagegeldversicherung um Leistungen. Schließlich reichte er eine Klage ein – vorschnell, wie sich nun in einem Urteil zeigte.

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11:07 Uhr | 07. Juli | 2025
Ein Stethoskop liegt auf mehreren Euro-Scheinen

Wer von seinem Versicherer Leistungen einfordert, sollte nicht vorschnell zur Klage greifen, zeigt ein aktuelles Urteil aus dem Saarland.

| Quelle: EyeEm Mobile GmbH

Wer vorschnell klagt, ist am Ende womöglich der Dumme – selbst, wenn er letztlich bekommt, was er zuvor begehrte. Diese Erfahrung musste ein Fliesenleger aus dem Saarland machen, der gegen seine Krankentagegeldversicherung geklagt hatte.

Doch beginnen wir von vorne: Besagter Fliesenleger war an Prostatakrebs erkrankt, worauf er – bedingungsgemäß – von seiner Versicherung ein Krankentagegeld in Höhe von 50 Euro pro Tag ausgezahlt bekam. Im Mai 2024 stoppte die Versicherung jedoch die Zahlung, da sie den Mann nicht mehr für vollständig arbeitsunfähig hielt. Nachdem der Anwalt des Mannes den Versicherer zur Fortsetzung seiner Zahlungen aufgefordert hatte, kündigte dieser an, den Fall noch einmal prüfen und den Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers hierfür noch einmal prüfen zu wollen.

Dennoch reichte der Mann Klage ein. Im Herbst hatte der Versicherer seine Überprüfung schließlich zu Gunsten des Mannes abgeschlossen und zahlte diesem rückwirkend nahezu den gesamten ausstehenden Betrag in Höhe von rund 8.500 Euro. Der Mann zog daraufhin die Klage zurück. Für das begonnene Gerichtsverfahren wollte er die Kosten jedoch von der Versicherung erstattet bekommen.

Zu früh geklagt

Doch mit diesem Versuch scheiterte der Mann nun vor dem Oberlandesgericht des Saarlands (Az: 5 W 35/25, Beschluss vom 11. Juni 2025). Denn: Der Mann hatte nach Auffassung des Gerichts schlicht zu früh geklagt.

„Für die Frage, ob ein Beklagter Anlass zur Klage gegeben hat, kommt es auf sein Verhalten vor dem Prozess an“, führte das Gericht aus. Der klagende Fliesenleger hätte aufgrund des Verhaltens des Versicherers zu dem Schluss kommen müssen, dass er ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen würde. Davon kann im vorliegenden Fall allerdings nicht die Rede sein. Schließlich hatte der Versicherer nach Erhalt des Anwaltschreibens signalisiert, erneut in die Leistungsprüfung eintreten zu wollen und eine ärztliche Begutachtung des Versicherungsnehmers anordnete.

Für den Mann gab es somit keinerlei Veranlassung, eine Leistungsklage beim Gericht einzureichen. Entsprechend muss er für die hierfür angefallenen Gerichtskosten selbst aufkommen.