Urteil

Frau kämpft vergeblich gegen Vergleich mit Gebäudeversicherung

Nach einem Wasserschaden war es zwischen Versicherer und Kundin zu einem Vergleich gekommen. Das Problem: Den Vergleich hatte nicht die Versicherungsnehmerin unterbreitet, sondern deren Mann. Dennoch hat er Bestand, auch weil die Frau zu freigiebig mit ihren Passwörtern war.

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10:06 Uhr | 20. Juni | 2025
Wasserminderungspumpen in einem leeren Raum

Wasserschäden sind Hauptschadensquelle in der Wohngebäudeversicherung

| Quelle: onurdongel

Vorsicht bei der Teilung des Passworts zum E-Mail-Postfach. Das kann für den Inhaber des Postfachs nämlich unter Umständen teure Folgen haben, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken zeigt (Az: 1 U 20/24; Urteil vom 15. Januar 2025)

Im konkreten Fall ging es um einen Vergleich zwischen einer Wohngebäudeversicherung und einer Versicherungsnehmerin. Das Problem dabei: Dem Vergleich hatte nicht die Versicherungsnehmerin zugestimmt, sondern ihr Ehemann, der das Mail-Postfach seiner Frau mitbenutzte. Trotzdem hat der Vergleich Bestand. Wieso?

Von Anfang an: Im Haus der Frau kam es zu einem Wasserschaden, der – wie so häufig – über lange Zeit unentdeckt blieb. Entsprechend schädigte das über eine lange Zeit austretende Wasser die Bausubstanz. Im Jahr 2011 entdeckte die Frau schließlich den Schaden und meldete sie ihrem Versicherer.

Abfindungsvergleich angezweifelt

Im Jahr 2014 kam es zu einem Abfindungsvergleich in Höhe von 10.000 Euro, mit der nach Ansicht der Versicherung alle Schäden, auch eventuelle Folgeschäden, abgedeckt waren. Die Frau widersprach, nachdem sie 2020 weitere Schäden entdeckt hatte und klagte. Sie zweifelte den Abfindungsvergleich an – schließlich hatte diesen nicht sie, sondern ihr Mann über ihren E-Mail-Account abgeschlossen. Tatsächlich hatte der Ehemann der Versicherung das Abfindungsangebot unterbreitet.

Doch vor Gericht scheiterte die Frau:  Sie muss sich das Verhalten ihres Mannes zurechnen lassen, entschied der 1. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts. So habe die Frau ihrem Mann bewusst das Passwort für ihren Mail-Account verraten und es offenbar auch geduldet, dass dieser von ihrem Account regelmäßig sowohl private als auch geschäftliche Mails verschickte. Auf diese Weise wurde der Versicherung ein falscher Anschein vermittelt. Diese habe annehmen dürfen, dass die Frau und damit die Versicherungsnehmerin selbst das Abfindungsangebot unterbreitet habe.

Auch weitere Gründe trumpfen nicht

Gegen die Gültigkeit des Vergleichs sprach auch nicht, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses noch nicht alle Folgeschäden bekannt waren. In einem Abfindungsvergleich legten die Parteien klar und eindeutig fest, dass sie die Sache endgültig erledigen und auch etwaige Folgeschäden bereinigen wollen, so das Gericht. Zwar könne der Vergleich bei einem krassen Missverhältnis von Abfindung und Folgeschäden unbillig sein – ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Der Vergleich hat also weiter Bestand, die Frau muss für die entstandenen Folgeschäden in die eigene Tasche greifen.