BVK klärt auf

So können Versicherungsvermittler ihr Arbeitszimmer steuerlich absetzen

Viele Vermittler arbeiten zumindest teilweise im heimischen Büro. Je nach Nutzung des Raums können die Kosten dafür uneingeschränkt steuerlich geltend gemacht werden, schreibt der BVK in seinem aktuellen Verbandsmagazins „VersicherungsVermittlung“.

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14:05 Uhr | 23. Mai | 2025
Beratungsgespräch

Wer als Versicherungsvermittler im heimischen Büro den Großteil seiner Beratungsgespräche führt, hat gute Chancen, seine Raumkosten uneingeschränkt von der Steuer absetzen zu können.

| Quelle: fizkes

Die Zeiten werden zwar digitaler und agiler, doch viele Versicherungsvermittler nutzen weiterhin regelmäßig Schreibtisch und Stuhl an einem festen Ort. Doch ob sich das Büro nun bei ihnen zuhause befindet oder in einem Ladenlokal – es fallen gewisse Betriebskosten an, etwa für Raummiete, Heizung und Ausstattung. Diese kann man als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Deren Absetzbarkeit hängt jedoch stark mit dem Ort zusammen, an dem sich der Arbeitsplatz befindet und auch dessen Nutzung spielt dabei eine wichtige Rolle.

Über diese Feinheiten klärt der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) in der aktuellen Ausgabe (5/6) seines Verbandsmagazins „VersicherungsVermittlung“ auf. Wichtig zu beachten ist es demnach, dass sich die genutzten Räume grundsätzlich in drei Modelle aufteilen:

Betrieblich als auch privat genutzter Raum

  • Bei mehr als 10 Prozent privater Nutzung darf der Raum nicht als Arbeitszimmer angegeben werden.

  • Auch beispielsweise dauerhaft genutzte Arbeitsecken in ansonsten privat genutzten Räumen dürfen nicht anteilig angegeben werden.

  • Jedoch können analog der Homeoffice-Pauschale für Arbeitnehmer bis zu 1.260 Euro geltend gemacht werden. Auch Aufwendungen für Arbeitsmittel wie das Notebook sowie betrieblich veranlasste Telefon- und Internetkosten sind abzugsfähig.

Betrieblich genutztes Arbeitszimmer

  • Der Raum ist in die wohnhäusliche Sphäre des Vermittlers eingebunden und wird zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt.

  • Der Raum ist der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Dabei geht es um den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit (laut BVK ist das bei Vermittlern die Kundenberatung), nicht den Quantitativen (zeitlichen) Umfang. Demnach habe ein Vermittler, der überwiegend Beratungsgespräche außer Haus durchführe, seinen Tätigkeitsmittelpunkt nicht in seinem Arbeitszimmer und könne dieses somit nicht uneingeschränkt absetzen. Bei Vermittlern, die nahezu ausschließlich online oder per Telefon kommunizieren, sei dies hingegen möglich.

  • Wer seinen Tätigkeitsmittelpunkt nicht in seinem Arbeitszimmer hat, kann Ausgaben analog des betrieblich als auch privat genutzten Raums absetzen.

Betriebsräume

  • Uneingeschränkte Geltendmachung von Betriebsausgaben möglich.

  • Private Mitbenutzung maximal 9 Prozent.

  • Ladenlokal als einfaches Musterbeispiel. Doch Betriebsräume können sich auch in der privaten Wohnung des Vermittlers befinden.

  • Dann müssen diese Räume aber, um uneingeschränkt abzugsfähig zu sein, zum Beispiel einem in Vollzeit angestellten Arbeitnehmer als täglicher Arbeitsplatz dienen, es muss intensiver Publikumsverkehr herrschen (beweisbar z.B. durch eine geringe jährliche Fahrleistung des betrieblichen Pkw) oder die Räume als Archiv für die aufzubewahrenden Unterlagen des Vermittlerbetriebs dienen.

  • Dass die Räume evtl. nur die gleiche Eingangstür und Flur des Wohnhauses betreten werden können, ist laut dem BVK-Bericht kein Hemmnis als Betriebsräume.

Der vollständige Bericht inklusive weiterer praktischer Hinweise für die steuerliche Geltendmachung findet sich in der aktuellen Ausgabe des Verbandsmagazins „VersicherungsVermittlung“ des BVK. Dieses kann auch von Nicht-Mitgliedern einzeln und als Abo erworben werden.