IGVM und Qualitypool: Ärger um neuen Kooperationsvertrag
Kürzlich hat der Lübecker Maklerpool Qualitypool seinen Partnerinnen und Partnern einen neuen Kooperationsvertrag zur Unterschrift vorgelegt. Auf Grundlage des 19-seitigen Papiers soll zukünftig die Zusammenarbeit zwischen den freien Vermittlern und dem Maklerpool basieren. Doch mit dessen Inhalten ist die Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler (IGVM) ganz und gar nicht zufrieden. Sie raten ihren Mitgliedern von der Unterschrift ab.
Ihre detaillierte Kritik an dem neuen Kooperationsvertrag hat die IGVM in einem offenen Brief an Qualitypool zusammengefasst, der auch der procontra-Redaktion vorliegt. Im Kern der Kritik stehen 6 Punkte, folgend grob zusammengefasst:
Blockade der Bestandsübertragung und Verfall nach sechs Monaten: Bei einem negativen Gesamtsaldo könne ein Makler seinen Qualitypool-Bestand nicht auf einen anderen Maklerpool übertragen. Zudem habe er dafür nur sechs Monate Zeit, ansonsten würde sein Bestand an Qualitypool fallen. Dies binde den Makler an Qualitypool und könne sogar zum Totalverlust seines Bestands führen.
Stornoreserve bis zu 99 Prozent: Bei Überschreiten der Stornoquote eines Maklers von 15 Prozent könne Qualitypool dessen Stornoreserve auf bis zu 99 Prozent erhöhen. Dies würde die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit des Makers massiv einschränken.
Fristlose Kündigung bei unbestimmten Kündigungsgründen: Die Kündigungsgründe seien weit gefasst, zudem bestehe eine Pflicht zum Prüfen der neuen Serviceplattform auf neu eingestellte Korrespondenzen. Für den Makler entstehe dadurch ein permanentes Kündigungsrisiko.
Eingeschränkte Courtage-Fortzahlung: Nach Beendigung des Kooperationsvertrags würden auch Courtagen aus dynamischen Beitragserhöhungen nur noch sechs Monate lang an den Makler weitergezahlt. Dies widerspreche der gelebten Praxis.
Lückenhafter Kunden- und Bestandsschutz: Im Falle einer blockierten Bestandsübertragung könne Qualitypool selbst auf die Kunden des Maklers zugehen und diesen aktiv Produkte anbieten.
Einseitige Courtage-Anpassung: Der neue Kooperationsvertrag würde eine einseitige Anpassung der Maklervergütung enthalten, ohne dass der Makler zustimmen müsse oder deren Gründe nachvollziehen könne.
Qualitypool antwortet zunächst ausweichend
Auch eine Antwort des Maklerpools auf den offenen Brief der IGVM liegt bereits vor. Darin begründen die Qualitypool-Geschäftsführer Andrea Föllmer und Antonio Skoro die Notwendigkeit des neuen Kooperationsvertrags mit einer grundliegenden technischen Systemumstellung – ohne dabei im Detail auf die Kritikpunkte der IGVM einzugehen. Einerseits würde der neue Vertrag die Nutzung der neuen technischen Optionen für die Partner regeln. Andererseits habe man diese große Veränderung zum Anlass genommen, um die Courtage-Logik für das Neugeschäft zu vereinheitlichen und die Transparenz der Vergütung zu erhöhen. Dies sei auch auf vielfachen Wunsch der Partnerinnen und Partner, also der Maklerinnen und Makler, so geschehen.
Eine Aussage, die man bei der IGVM nicht glauben kann. „Besonders irritierend ist die Behauptung, die neuen Regelungen würden auf Wunsch der Makler eingeführt. Wir halten das für eine nicht belegbare Schutzbehauptung, die mit der Realität eines unabhängigen Maklerbetriebs unvereinbar ist“, antwortete Bastian Zink, 2. Stellvertretender Vorsitzender der IGVM und Mitautor des offenen Briefs, auf procontra-Nachfrage. Zudem moniert er die, aus seiner Sicht, unzureichende inhaltliche Auseinandersetzung der Qualitypool-Stellungnahme auf die zentralen Kritikpunkte seines Verbands.
Stellungnahme gegenüber procontra
Gegenüber procontra geht Qualitypool-Geschäftsführerin Andrea Föllmer jedoch auf die Kritikpunkte ein. Beispielsweise sagt Föllmer in Bezug auf die Stornoreserve, dass Makler, die ihr Geschäft sauber abwickeln würden, keine Schwierigkeiten mit den neuen Kriterien bekommen dürften. Diese Regelung sei vor allem für die Fälle gedacht, in denen eine Verständigung und Lösungsfindung mit den Partnern nicht möglich sei. Dies sei im eigenen Geschäftsinteresse, aber auch in dem Interesse der anderen Makler, sich stets auf einen liquiden Pool verlassen zu können.
Zum IGVM-Vorwurf der ausufernden Möglichkeiten für eine fristlose Kündigung sagte Föllmer: „Wir widersprechen klar der Aussage des Verbands, dass schon kleinere oder unklare Regelverstöße zur fristlosen Kündigung führen“. Ein einmaliges Bußgeld oder ein geringfügiges Ordnungswidrigkeitsverfahren würden beispielsweise nicht darunterfallen. Die Pflicht zum regelmäßigen Einsehen der Serviceplattform erleichtere lediglich die Beratung seiner Kunden und diene seinem eigenen Schutz.
Bezüglich des Vorwurfs einer der Bestandsübertragungsblockade bei Negativsaldo würde es für den Maklerpool zu den Grundvoraussetzungen einer geschäftlichen Beziehung gehören, dass bei Beendigung eines Vertrags die Konten auf beiden Seiten ausgeglichen werden. Da es in der Vergangenheit häufig vorgekommen sei, dass Makler zwar die Zusammenarbeit mit Qualitypool gekündigt, ihren Bestand aber nicht auf einen neuen Pool übertragen hätten, habe man sich nun entschieden, hier zukünftig eine Frist zu setzen.
Streit bleibt festgefahren
Bezogen auf die weiteren IGVM-Kritikpunkte sagte Föllmer, dass diese ebenso unzutreffend seien. Man halte diese für sehr konstruiert und realitätsfern für die Maklerschaft. Partner, die dem neuen Kooperationsvertrag nicht zustimmen wollen, könnten nicht von den aktuellen und künftigen Vorteilen der Systemumstellung profitieren. Darüber hinaus würden sich ihnen keine weiteren Nachteile ergeben.
Auch die IGVM erklärte auf procontra-Nachfrage, dass Makler, die nicht zustimmen wollten, als Konsequenz ihren bisherigen Vertrag behalten würden. „Welche konkreten Folgen eine Nicht-Zustimmung mittelfristig hat – etwa Einschränkungen beim Neugeschäft, technische Barrieren oder schleichender Ausschluss – lässt sich derzeit schwer einschätzen“, sagte Zink. In jedem Fall aber empfiehlt die IGVM ihren Mitgliedern weiterhin, den neuen Kooperationsvertrag nicht zu unterschreiben.