AfW-Statement zu Regierungsentwurf

Neues Gesetz, alte Fragen: Was der § 34k GewO für Vermittler bedeutet

Der Regierungsentwurf zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 ist da – und sorgt für gemischte Reaktionen. Zentraler Bestandteil: ein neuer § 34k der Gewerbeordnung, der künftig die gewerberechtliche Grundlage für die Vermittlung von Ratenkrediten bilden soll.

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11:09 Uhr | 30. September | 2025
Euroscheine und daneben ein Taschenrechner

Der neue § 34k GewO mag ein Schritt nach vorn sein, doch zwischen Anspruch und Realität klafft noch eine Lücke.

| Quelle: deepblue4you

Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung hat Stellung zum nun veröffentlichten Regierungsentwurf zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 bezogen. Der Entwurf sieht unter anderem die Einführung eines neuen § 34k GewO vor, der künftig die gewerberechtliche Grundlage für die Vermittlung von Verbraucherdarlehen („Ratenkrediten“) regeln soll.

Der AfW bewertet das Papier in seiner aktuellen Stellungnahme grundsätzlich positiv – sieht aber deutlichen Nachbesserungsbedarf. Besonders gelobt wird die geplante Übergangsregelung für erfahrene Vermittlerinnen und Vermittler, die bereits seit Januar 2021 ununterbrochen tätig sind. Diese sollen weiterhin ohne zusätzliche Sachkundeprüfung arbeiten dürfen – ein Schritt, den AfW-Vorstand Frank Rottenbacher ausdrücklich begrüßt: „Das ist ein wichtiges Signal für die Praxis“, erklärt er, und verweist auf die Engpässe bei der IHK-Prüfungsabnahme. Der Verband hatte sich bereits frühzeitig für diese sogenannte „Alte-Hasen-Regelung“ starkgemacht.

Weiterbildung bleibt unklar – Kritik an KMU-Ausnahmen wächst

Während manche Punkte nun klarer geregelt sind, fehlt an anderer Stelle die Präzision. So wurde im Gegensatz zum früheren Referentenentwurf keine konkrete Stundenzahl für die jährliche Weiterbildung genannt – damals waren noch fünf Stunden vorgesehen. Der AfW fordert hier Verbindlichkeit: „Eine klare Vorgabe ist notwendig und sollte bei den bekannten fünf Stunden bleiben“, heißt es in der Stellungnahme. Eine endgültige Klärung erhofft man sich in der noch ausstehenden Rechtsverordnung.

Deutlich schärfer fällt die Kritik in einem anderen Punkt aus: Laut Regierungsentwurf sollen KMU, wie Autohäuser oder Möbelhäuser, künftig keine Erlaubnis benötigen, wenn sie Kredite zur Finanzierung eigener Produkte vermitteln. Aus Sicht des AfW ein klarer Wettbewerbsnachteil für unabhängige Vermittler – und ein Risiko für den Verbraucherschutz. „Hier wird mit zweierlei Maß gemessen“, betont Rottenbacher. Während freie Vermittler umfassende Sachkunde und Zulassung nachweisen müssten, könnten andere Marktteilnehmer weiterhin ohne jede Qualifikation arbeiten. Ein Widerspruch zu den Zielen der Richtlinie, die eigentlich einheitliche Standards schaffen soll.

Fazit: Richtung stimmt – doch die Details entscheiden

Trotz Kritikpunkten signalisiert der Verband Dialogbereitschaft: „Wir begleiten den Gesetzgebungsprozess weiterhin konstruktiv“, so Rottenbacher. Ziel bleibe ein praxisnahes, faires und einheitliches Regelwerk – unabhängig von der Unternehmensgröße. Der neue § 34k GewO mag ein Schritt nach vorn sein, doch zwischen Anspruch und Realität klafft noch eine Lücke: Während einige Marktteilnehmer ihre Hausaufgaben machen müssen, scheint für andere der Prüfungsbogen gar nicht erst auf dem Tisch zu liegen.

Long Story short:

  • Grundsätzlich positive Bewertung mit Lob für „Alte-Hasen-Regelung“: Der AfW begrüßt den Regierungsentwurf zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie, insbesondere die geplante Übergangsregelung für erfahrene Vermittler ohne zusätzliche Sachkundeprüfung.

  • Kritik an fehlender Weiterbildungspflicht und KMU-Ausnahme: Der Verband fordert eine verbindliche Vorgabe für die jährliche Weiterbildung (mind. 5 Stunden) und sieht in der geplanten Ausnahmeregelung für KMU (z. B. Autohäuser) einen Wettbewerbsnachteil für freie Vermittler sowie Risiken für den Verbraucherschutz.

  • Fazit: Dialogbereit, aber mit klaren Erwartungen: Der AfW fordert ein praxisnahes und einheitliches Regelwerk – unabhängig von der Unternehmensgröße – und will den Gesetzgebungsprozess konstruktiv begleiten.