3 Fallbeispiele: Das können Makler tun, wenn der Kunde plötzlich klagt
Es beginnt oft harmlos. Ein Anruf vom Kunden – vielleicht sogar freundlich im Ton, mit einem vagen Hinweis auf eine Police, die „irgendwie nicht ganz so umfangreich war wie besprochen“. Und plötzlich steht der Vorwurf im Raum: „Sie haben mir doch damals nicht gesagt, dass der Elementarschaden gar nicht mitversichert war?!“ Was viele unterschätzen: Eine Inanspruchnahme – auch „nur mal eben am Telefon“ – kann unter bestimmten Bedingungen bereits die Meldeobliegenheit gegenüber der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VSH) auslösen. Doch Achtung: Es kommt auf die vereinbarten Bedingungen an.
In Standard-Versicherungsbedingungen erfordert bereits die Kenntnis eines möglichen Beratungsfehlers oder eine mündliche Inanspruchnahme eine Schadenmeldung. In vielen Sonderkonzepten besteht die Pflicht zur Schadenmeldung erst bei schriftlicher Inanspruchnahme. Und es gibt sogar Konzepte, in denen bereits eine Information an den betreuenden VSH-Makler für die Meldeobliegenheit ausreichend ist. In jedem Fall gilt: Wer zu spät meldet oder unbedacht handelt, riskiert nicht nur den Verlust der Deckung – sondern in der Folge auch eine Verpflichtung, die Schadensersatzforderung aus eigenen Mitteln zu bezahlen. Drei reale Praxisfälle zeigen, was passieren kann – und wie Sie dies verhindern können.
Fall 1: Der Streitwert-Experte
Herr T. ist ein echter Routinier: selbstbewusst, erfahren – und überzeugt davon, dass er im Zweifel selbst am besten weiß, wie der Hase läuft. Eines Tages flattert ihm eine landgerichtliche Klage wegen vermeintlicher Falschberatung ins Haus – Streitwert: 5.487 Euro.
Herr T. prüft die Zahlen, rechnet nach und kommt zum Ergebnis: Der Streitwert ist zu hoch – das muss falsch sein. Er verfasst ein Schreiben an das Gericht, in dem er den Streitwert infrage stellt – und versäumt es, die von seiner VSH benannte Anwaltskanzlei zu mandatieren. Aufgrund des ab einem Streitwert von über 5.000 Euro geltenden Anwaltszwangs, wird sein Schreiben formell korrekt schlicht ignoriert.
Weil Herr T. nicht innerhalb der gesetzlichen Notfrist von zwei Wochen seine Verteidigungsbereitschaft über einen Anwalt anzeigen lässt, ergeht ein Versäumnisurteil völlig unnötig, da die VSH den Fall nach Meldung übernommen und eine spezialisierte Kanzlei bereitgestellt hätte. Die Zusatzkosten durch das Versäumnisurteil blieben an Herrn T. hängen.
Fall 2: Die Unvorsichtige
Als ein langjähriger Firmenkunde sich telefonisch meldet und schildert, dass durch eine fehlerhafte Absicherung ein Schaden entstanden sei, reagiert die engagierte und serviceorientierte Frau S. prompt und antwortet dem Kunden per E-Mail wie folgt: „Wir bedauern sehr, dass es zu dieser Lücke gekommen ist – unsere Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung wird den Schaden übernehmen.“
Der Kunde ist beruhigt, Frau S. auch. Doch nur für den Moment. Denn eine derartige Äußerung kann in der Praxis, vor allem durch den Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer schnell als Anerkenntnis gewertet werden. Und das ist insbesondere dann riskant, wenn der VSH-Versicherer eigentlich leistungsfrei gewesen wäre. In derartigen Fällen könnte letztlich dann Frau S. zur Zahlung verpflichtet sein, weil sie den Versicherer eigenmächtig zu einer Leistung verpflichtet hat.
Im konkreten Fall gewährte der VSH-Versicherer zwar zunächst Deckung – verweigerte aber den Kostenschutz für die zweite Instanz. Die Begründung: Das voreilige Anerkenntnis der Maklerin habe eine unnötige rechtliche Bindung erzeugt. Und Frau S. blieb auf den zusätzlichen Prozesskosten sitzen. Ein Satz hätte genügt: „Ich leite den Sachverhalt an unsere VSH weiter – diese wird den Fall prüfen.“ Kein Anerkenntnis, kein Risiko – und dennoch ein professionelles, kundenorientiertes Vorgehen.
Fall 3: Die Sache mit dem gelben Umschlag
Herr B. leitet ein gut strukturiertes Maklerhaus. Die Eingangspost wird gescannt, digitalisiert und sauber archiviert. Doch als er eines Tages ein Versäumnisurteil vom Landgericht erhält, ist die Verwunderung groß: Eine Klage? Nie gesehen! Doch laut Gericht war die Klage ordnungsgemäß zugestellt – per gelbem Umschlag, wie es sich gehört. Das Team erinnert sich an nichts, der Umschlag ist nicht auffindbar, bis man ihn schließlich unsichtbar hinter eine Kommode gerutscht findet. Ein Fall für das Kuriositätenkabinett? Leider nein – sondern bittere Realität.
Denn auch hier wurde die Notfrist verpasst und ein Versäumnisurteil erlassen – unabhängig davon, ob die Klage Substanz hat. In diesem Fall erkannte der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer an, dass die Notfrist in diesem Fall äußerst unglücklich versäumt wurde und gewährte dem Makler deshalb Abwehrschutz. Das bedeutet: Er übernahm die Kosten zur Verteidigung gegen die Klage – sogar inklusive der zusätzlichen Kosten, die durch das drohende Versäumnisurteil entstanden waren. Normalerweise hätte der Makler, wie in Fall 1 beschrieben, diese überflüssigen Kosten selbst tragen müssen.
Handlungsempfehlungen: So handeln Sie richtig im Schadenfall
Vorwürfe ernst nehmen, gegebenenfalls sofort melden – aber besonnen bleiben.
Keine vorschnellen Zusagen – vor allem nicht schriftlich.
Gelbe Umschläge = höchste Alarmstufe.
Fazit: Wer früh meldet, spart später Geld
Inanspruchnahmen und Klagen sind keine Seltenheit – sie gehören zum Berufsrisiko von Versicherungsmaklern. Entscheidend ist nicht, ob es passiert, sondern wie man reagiert. Wer vorschnell Zusagen macht, Zustellfristen übersieht oder den Anwaltszwang ignoriert, riskiert Versicherungsschutz – und vermeidbare Kosten. Also: lieber einmal zu viel gemeldet als einmal zu spät reagiert. Wenn Sie sich unsicher sind – rufen Sie uns an. Wir beißen nicht, und wir wissen, was zu tun ist. Oder, wie wir bei uns sagen: Lieber juristisch korrekt schweigen als freundlich falsch zustimmen.