Pflegeauszeiten einfacher nutzen – die wichtigsten Neuerungen im Überblick
Was Sie erfahren werden:
Welche Verbesserungen es bei der Dauer und Vergütung der Verhinderungspflege gibt
Welche neue Regelung zum Entlastungsbudget ab dem 1. Juli gilt
Warum die Pflicht zur sechmonatigen Vorpflege entfällt
Auch pflegende Angehörige brauchen ab und an mal eine Auszeit. Sei es für einen wichtigen Behördentermin, für einen Erholungsurlaub oder wegen einer Erkrankung. Dafür sieht die gesetzliche Pflegeversicherung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 zur Überbrückung die Kurzzeitpflege oder die Verhinderungspflege vor.
Die Kurzzeitpflege erfolgt in stationären Einrichtungen, die Verhinderungspflege dagegen soll es möglich machen, die Pflege auch weiterhin zu Hause sicherzustellen, zum Beispiel mit der Hilfe eines Pflegedienstes oder durch Angehörige oder Nachbarn. Wichtige Änderungen machen es ab dem 1. Juli nun einfacher, diese Pflegeauszeiten in Anspruch zu nehmen, erläutert Verena Querling, Pflegerechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW.
Die wichtigsten Punkte im Überblick:
Ab sofort gibt es keinen einzelnen Betrag für die Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege mehr. Vielmehr werden diese zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengelegt, der dann insgesamt 3.539 Euro beträgt. Dieser Betrag wird auch Entlastungsbudget genannt und kann flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege genutzt werden. Die bisherige Regelung, wonach nur ein Teil der Kurzzeitpflegeleistungen in Verhinderungspflegeleistungen umgewandelt werden konnte, entfällt.
Die Pflicht zur Vor-Pflegezeit entfällt: Bisher konnte die Verhinderungspflege nur geltend gemacht werden, nachdem die Pflegeperson die pflegebedürftige Person mindestens sechs Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt hatte. Das fällt nun weg.
Statt nur für sechs Wochen kann die Verhinderungspflege ab dem 1.Juli für bis zu acht Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden. Außerdem wird ab Juli das hälftige Pflegegeld für den Zeitraum bis zu acht Wochen pro Jahr weitergezahlt. Bisher lag der Zeitraum dafür bei höchstens sechs Wochen. Ebenso steigt der Betrag, den Verwandte erhalten können, wenn sie die Verhinderungspflege übernehmen. Wenn diese Pflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird, können die pflegenden Personen das Doppelte des Pflegegeldes erhalten (bisher war es das 1,5-Fache).
Wichtig zu wissen: Verhinderungs- und Kurzzeitpflege müssen auch weiterhin beantragt werden. Der gemeinsame Jahresbetrag als solches ist laut Verena Querling keine eigene Leistung, die Politik hat nur die Finanzierung zusammenlegt.