Aktuelles Schreiben des Finanzministeriums

Steuerfreiheit für Fondsgewinne hat ein Ende

Seit 2018 gelten neue Regeln für die Besteuerung der laufenden Erträge aus thesaurierenden Fonds. Die Ergebnisse für 2022 und 2023 stehen fest. Die Höhe und Berechnung der Vorabpauschale ist auch für Vermittler in der Beratung wichtig.

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10:02 Uhr | 01. Februar | 2023
Bundesministerium für Finanzen

Der Basisertrag für die Beteuerung von thesaurierenden Fonds kann zwar negativ werden – die Vorabpauschale jedoch nicht. Geld vom Finanzamt gibt es also nicht zurück.

| Quelle: BMF/Hendel

Für Privatanleger, die Anteile an thesaurierenden Fonds halten, gibt es seit 2018 neue Steuerregeln: So werden sie die laufenden Erträge, die 2022 erzielt wurden, 2023 nicht versteuern müssen. Dies ergab sich aus einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 7. Januar 2022. Inhaber von teilausschüttenden Fonds kommen zumindest partiell in den Genuss der Steuerfreiheit, die für das Jahr 2021 erstmalig galt.

Das Prinzip: In seinem jährlichen Schreiben gibt das BMF den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt. Diese wird seit Inkrafttreten des Investmentsteuerreformgesetzes am 1. Januar 2018 für die Besteuerung der laufenden Erträge aus thesaurierenden und teilausschüttenden Fonds ermittelt. Der Basiszins leitet sich aus langfristig erzielbaren Renditen deutscher Staatsanleihen mit jährlichen Zinszahlungen und Restlaufzeiten von 15 Jahren ab. Er wird von der Bundesbank anhand der Zinsstrukturkurven jeweils zum ersten Börsentag eines neuen Jahres errechnet und vom BMF veröffentlicht.

Keine Vorabpauschale für Erträge 2022

Für 2022 hatte die Bundesbank zum 3. Januar 2022 zum zweiten Mal einen negativen Wert ermittelt: Er lag bei minus 0,05 Prozent. „Aufgrund des negativen Basiszinses wird keine Vorabpauschale für 2022 erhoben“, hieß es seinerzeit im BMF-Schreiben. Zum Hintergrund: Seit Inkrafttreten des Gesetzes werden nicht mehr die tatsächlichen laufenden thesaurierten Erträge von Fonds besteuert. Sofern ein Fonds eine Wertsteigerung erzielt hat, wird stattdessen ein Basisertrag ermittelt. Dieser errechnet sich nach der gesetzlich vorgeschriebenen Formel: 70 Prozent des jährlichen Basiszinses x Rücknahmepreis der Fondsanteile zu Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres.

So wird jährlich neu die Vorabpauschale errechnet, auf die dann Abgeltungsteuer, gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer abzuführen sind. Bei thesaurierenden Fonds entspricht die Vorabpauschale eins zu eins dem Basisertrag. Bei teilausschüttenden Sondervermögen entspricht die Pauschale der Differenz zwischen Ausschüttung und Basisertrag. Dies ist auch bei ausschüttenden Fonds der Fall, sofern die ausgekehrte Summe unter dem Basisertrag liegt.

Vorabpauschale für Erträge 2023

In diesem Jahr sieht es nicht so günstig aus. Für 2023 werden Inhaber von Anteilen an wiederanlegenden Publikumsfonds die Vorabpauschale, die im Januar 2024 ermittelt wird, versteuern müssen. Dies ergibt sich aus einem BMF-Schreiben vom 4. Januar 2023. Für Anleger, die teilausschüttende Fonds halten, hat die partielle Steuerfreiheit ebenfalls ein Ende. Der Basiszins liegt bei 2,55 Prozent, wie das BMF mitteilt.

Die Steuerzahlung wird allerdings erst Anfang 2024 wirksam. Die Vorabpauschale für 2023 gilt (gemäß Paragraf 18 Absatz 3 InvStG) beim Anleger am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am 2. Januar 2024. Sie wird für 2023 unter Anwendung des Basiszinses vom 2. Januar 2023 ermittelt. Aktuell können sich Anleger noch über die Steuerfreiheit für ihre 2022 erzielten laufenden Erträge freuen.

Der Basisertrag kann zwar negativ werden – die Vorabpauschale jedoch nicht. Diese kann nur entfallen. Geld vom Finanzamt gibt es also nicht zurück. Im Gegenteil: Verkauft der Anleger seine Anteile, sind die thesaurierten Erträge zu versteuern.

Die Höhe und Berechnung der Vorabpauschale ist auch für Vermittler bei Beratung wichtig. Grund: Sie beeinflusst auch die Höhe der Abgeltungsteuer, denn auf die Vorabpauschale wird die Abgeltungsteuer fällig, gegebenenfalls zusätzlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.