Irreführung: Das müssen Vermittler bei der Werbung mit Siegeln & Co. beachten
Welcher Gewerbetreibende wirbt nicht gern mit Siegeln oder Auszeichnungen, die ihn von seinen Konkurrenten abheben? Auch Versicherungsvermittler stellen sich solche Adelungen gerne in ihre virtuellen und physischen Schaufenster. Doch egal ob beauftragtes Rating, unabhängige Zertifizierung oder einfach eine Auswertung von Kundenmeinungen – sie alle bringen das Risiko mit sich, gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu verstoßen.
„Die wichtigste Regel bei solcher Werbung lautet, Transparenz und Nachvollziehbarkeit an den Tag zu legen“, sagte dazu heute Peter Breun-Goerke, Syndikusrechtsanwalt der Wettbewerbszentrale Bad Homburg, auf procontra-Nachfrage. Das bedeutet konkret, dass der Werbende bei jeder Erwähnung eines Siegels oder ähnlichen Auszeichnungen auf die Fundstelle hinweisen muss.
„Dort müssen die abgeprüften Kriterien und die Ergebnisse dann nachvollziehbar zu finden sein“, erklärt Breun-Goerke. Vermittler müssen sich also nicht nur einmalig darum kümmern, dass die Daten dort hinterlegt sind, sondern regelmäßig nachprüfen, ob dies noch der Fall ist. Ein toter Link oder eine gelöschte Rubrik auf der Zielseite bietet demnach genauso Anlass für eine Abmahnung, wie wenn die Fundstelle erst gar nicht angegeben wurde.
Tatsächlich Testsieger?
Neben der Quellenangabe spielt bei der Werbung mit Siegeln und Co. auch die Wortwahl eine wichtige Rolle. Wer sich beispielsweise als der beste Versicherungsmakler Münchens bezeichne, obwohl ein Test nur die Geschwindigkeit und Freundlichkeit bei telefonischen und elektronischen Anfragen abgefragt habe, werbe irreführend, so Breun-Goerke.
Die beliebte Bezeichnung „Testsieger“ sei mit besonderer Vorsicht zu genießen. Dabei müsse der Werbende sicherstellen, dass er wirklich der alleinige Testsieger ist beziehungsweise dass andere Teilnehmer maximal gleich gut abgeschnitten haben. „Das beinhaltet aber auch, dass zum Beispiel ein anderer Testteilnehmer mit der gleichen Gesamtnote in keiner einzigen Unterkategorie besser abgeschnitten hat. In der Praxis kann das selbst verliehene Attribut „Testsieger“ daher nicht immer bedenkenlos werblich verwendet werden“, erläutert der Syndikusrechtsanwalt.
Rechtlich unbedenklich sei es dagegen, wenn zum Beispiel eine Ratingagentur selbst die besten Unternehmen konkret als Testsieger bezeichne. Doch auch hier müssen Vermittler auf Aktualität achten. Breun-Goerke: „Wer noch mit dem Testsieger-Titel 2018 wirbt, während es bereits einen aktuelleren Test 2021 gibt, verstößt ebenfalls gegen das UWG.“