PKV vs GKV: Zankapfel Wahltarife

Wahltarife in der gesetzlichen Krankenversicherung sind Zankapfel zwischen AOK und privater Krankenversicherung. Wo die Grenzen des Wettbewerbs zwischen GKV und PKV verlaufen, klärte nun das Bundessozialgericht.

12:07 Uhr | 31. Juli | 2019
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Wahltarife waren Zankapfel zwischen PKV und AOK Rheinland/Hamburg. Wie das Bundessozialgericht entschied. Bild: shutterstock.com

Die AOK Rheinland / Hamburg meldete Anfang Juli eine strategische Neuausrichtung. Dieter Kolsch, Versichertenvertreter und alternierender Verwaltungsratsvorsitzender, sagte u.a. man wolle „auch in Zukunft attraktive Angebote für Versicherte [...] schaffen.“

Allerdings werden diese „attraktiven Angebote“ anders ausfallen müssen, als in der Vergangenheit. Grund dafür ist ein Urteil des Bundessozialgerichts (Aktenzeichen B 1 KR 34/18 R). Die obersten deutschen Sozialrichter untersagten der AOK Rheinland/Hamburg das Bewerben und Anbieten aller im Verfahren angegriffenen Wahltarife.

Tätigkeitsbereich unerlaubt erweitert

Nach Ansicht der Richter hat die AOK mit ihren Angeboten ihren Tätigkeitskreis erweitert, ohne über die entsprechende gesetzliche Ermächtigung zu verfügen.

Zwar dürfen Gesetzliche Kassen zusätzliche freiwillige Leistungen in ihren Satzungen vorsehen, dürfen dabei aber nicht in den Markt der Privaten Krankenversicherer eintreten. Die Richter führten aus: „Die gesetzliche Ermächtigung zum Wahltarif Kostenerstattung ermächtigt nicht zu einer Ausdehnung des Leistungskatalogs zum Beispiel um zusätzliche Auslandsleistungen, sondern lediglich zu einem Wahltarif mit einer höheren Kostenerstattung als nach dem gesetzlichen Grundmodell gewillkürter Kostenerstattung.“

Zudem wies das Bundessozialgericht daruaf hin, dass leistungserweiternde Gestaltungen nur als Leistungen für alle Versicherten einer Krankenkasse möglich sind, die mit dem allgemeinen Beitrag abgegolten werden. Das habe die AOK Rheinland/Hamburg missachtet, soweit sie Wahltarife für Zahngesundheit und häusliche Krankenpflege anbietet.

PKV-Verband begrüßt Entscheidung

Florian Reuther, Direktor des Verbandes der Privaten Krankenversicherung (PKV), sah die Rechtsauffassung des Verbandes bestätigt. Nach 10 Jahren Rechtsstreit sei nun klar, dass es sich bei den Wahltarifen um unzulässige Wettbewerbsverzerrung handelt. Reuther ergänzte: „Außerdem bleibt der Verbraucherschutz auf der Strecke: Da Krankenkassen einen Wahltarif jederzeit schließen können, entfällt für die GKV-Versicherten der entsprechende Versicherungsschutz ersatzlos. Dies ist bei einer PKV-Zusatzversicherung aufgrund des lebenslangen Leistungsversprechens nicht möglich.“