Kartellamtsbericht: Was Check24 und Co. nun droht
Das Bundeskartellamt hat den Abschlussbericht seiner „Sektoruntersuchung Vergleichsportale“ vorgelegt. Darin wurden die 36 relevantesten Anbieter für die Bereiche Reisen, Energie, Versicherungen, Telekommunikation und Finanzen beleuchtet. Darunter befanden sich auch 17 Vergleichsportale für Versicherungsprodukte.
Die Behörde hatte die Untersuchung im Oktober 2017 eingeleitet, weil ihr der Verdacht auf Verbraucherrechtsverstöße vorlag. Im Dezember 2018 hatte sie bereits einen umfangreichen Zwischenbericht vorgelegt. Darin wurde eine – mit Blick auf den Bereich Versicherungen – verbraucherrechtlich unbefriedigende Situation festgestellt. Als wesentliche Kritikpunkte wurden dabei mangelnde Hinweise auf die im Vergleich nicht enthaltenen Marktteilnehmer und zu wenig Transparenz bei Tarifrechner-Kooperationen genannt.
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Der nun vorgelegte Abschlussbericht kommt zu dem Ergebnis, dass rechtspolitischer Handlungsbedarf besteht, um diese Situation zu verbessern. Denn unter Geltung des gegenwärtigen Rechtsrahmens könnten die aufgedeckten Problemsachverhalte – dabei geht es um alle Bereiche, nicht nur um Versicherungen – nicht angegangen werden.
Allerdings hält es die Behörde für absehbar, dass eine Ausweitung der gesetzlichen Vorgaben für Vergleichsportale die identifizierten Verbraucherprobleme weder zielgerichtet noch effektiv lösen könnte. Sie schlägt deshalb vor, Eingriffsbefugnisse auf sich selbst zu übertragen, um die bestehende Rechtsdurchsetzung bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen von Vergleichsportalen zu ergänzen. Die aktuellen Befugnisse des Bundeskartellamts würden dafür nämlich nicht ausreichen. Konkret heißt es dazu im Abschlussbericht:
Die Übertragung der aus dem Kartellrecht bekannten und bewährten Eingriffsbefugnisse des Bundeskartellamts auch auf den Verbraucherschutzbereich würde dabei nicht nur Abstellungs-, Feststellungs- und Rückerstattungsverfügungen nach § 32 GWB umfassen, sondern mit der Verpflichtungszusagenentscheidung nach § 32b GWB auch hinreichende und vollstreckbare Selbstverpflichtungen der Unternehmen möglich machen. Auf diesem Wege könnte eine gezielte und wirksame Ergänzung der privaten Verbraucherrechtsdurchsetzung erfolgen, ohne die Entwicklung der Unternehmen insbesondere in der sehr dynamischen Digitalwirtschaft unnötig einzuschränken.
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