Kaltakquise: Sind Cold Calls von Tippgebern zulässig?

Für Vermittler gelten in Bezug auf Werbeanrufe bei Gewerbetreibenden klare Regeln. Aber gibt es über Tippgeber Schlupflöcher für die Finanzdienstleister? Das Landgericht Düsseldorf hat dazu ein Urteil gefällt.

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08:06 Uhr | 19. Juni | 2020
Kaltakquise ist eine Gratwanderung. Dienen Tippgeber als Schlupfloch für unseriöse Werbeanrufe?

Kaltakquise ist eine Gratwanderung. Dienen Tippgeber als Schlupfloch für unseriöse Werbeanrufe? Bild: Pixabay

Leider berichten Verbraucher immer wieder davon, dass Versicherungsvermittler sie ohne ihre Einwilligung zu Werbezwecken angerufen haben. Das ist jedoch kein Kavaliersdelikt, sondern belästigende Werbung und damit ein Verstoß gegen § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dabei gibt es klare Vorgaben, wann und wie Vermittler Werbeanrufe an Kunden richten dürfen – auch beim Kontakt mir Gewerbetreibenden (B2B) ist nicht alles erlaubt.

Aber gelten diese Vorgaben auch für Tippgeber? Oder dürfen diese nach Gutdünken Kaltakquise betreiben, wenn sie bei einer Privatperson oder einem Gewerbetreibenden einen Absicherungsbedarf vermuten? Mit diesen Fragen musste sich das Landgericht Düsseldorf auseinandersetzen und hat dazu am 17.01.2020 ein Urteil gefällt (Az.: 38 O 49/19).

Was war passiert?

Ein Finanzdienstleistungsunternehmen mit Sitz in Deutschland hatte über einen Tippgeber aus Serbien den Inhaber eines Baustoffvertriebs anrufen lassen. In dem Telefonat, dem keine bisherige Kommunikation oder ähnliches vorausgegangen war (klassischer Cold Call), thematisierte der Tippgeber die Werthaltigkeit der Kapitalanlagen des Gewerbetreibenden, insbesondere dessen private Lebensversicherungen.

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Im Anschluss an das Gespräch mit dem Tippgeber erhielt der Mann eine E-Mail mit Briefkopf und Signatur des Finanzdienstleistungsunternehmens. Aufbauend auf das Telefonat bot ihm das Unternehmen darin eine Überprüfung seiner privaten Verträge an.

Nachdem der Fall die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Wettbewerbszentrale) erreichte, verlangte diese von dem Finanzdienstleister die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Die Wettbewerbszentrale erkannten in dem von ihm veranlassten Handeln des Tippgebers eine belästigende Werbung, weil keine Einwilligung des Angerufenen zur telefonischen Ansprache vorgelegen habe.

So entschied das Gericht

Nachdem das Unternehmen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigerte, klagte die Wettbewerbszentrale gegen diesen vor dem LG Düsseldorf. Dieses schloss sich der Sichtweise an und untersagte dem Unternehmen weitere Anrufe dieser Art.

Der beklagte Finanzdienstleister konnte sein Handeln weder als Anruf bei einer Privatperson noch bei einem Gewerbetreibenden rechtfertigen. Sofern der Geschäftsführer des Baustoffvertriebs als Privatperson angerufen wurde – dafür sprach auch der Inhalt der E-Mail – habe eine Einwilligung unstreitig nicht vorgelegen. Sofern er als Gewerbetreibender angesprochen wurde, fehle es in diesem Fall auch an der dafür notwendigen mutmaßlichen Einwilligung. Ein nur allgemeiner Sachbezug und ein mögliches Interesse an Dienstleistungen und Produkten, etwa dass Betriebsinhaber grundsätzlich Interesse an Betriebshaftpflichtversicherungen hätten, reiche nicht aus, so der Richter. Das Urteil ist rechtskräftig.