Die Niedrigzinsphase hat viele Deutsche zu kreativen Sparbemühungen jenseits des Sparkontos angeregt. Nicht nur Aktien erfreuten sich bei den Deutschen steigender Beliebtheit, auch Bausparverträge waren gefragt – häufig als Geldanlage und nicht, um sich tatsächlich den Traum vom Eigenheim zu erfüllen.
Die Bausparkassen reagierten und führten unter anderem neue Gebühren für ihre Kunden ein, beispielsweise jährliche Kontoentgelte oder Servicepauschalen. Den ersten Dämpfer erhielten die Kassen dann bereits 2017, als der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass Bausparkassen in der Darlehensphase keine jährlichen Kontoentgelte verlangen dürfen.
Die Bausparkassen reagierten auf dieses Urteil, indem sie die Entgelte und Gebühren einfach auf die Ansparphase verlagerten, die der BGH unerwähnt gelassen hatte. Bis jetzt.
And diesem Dienstag stellte der BGH klar, dass die Regeln, die für die Darlehensphase gelten, auch für die Ansparphase Bestand haben. Ergo: Zusätzliche Gebühren sind nicht erlaubt. Damit bestätigte das Karlsruher Gericht die Urteile der Vorinstanzen.
Konkret ging es in dem Fall um die BHW Bausparkasse, die von ihren Kunden ein Jahresentgelt in Höhe von zwölf Euro verlangt hatte, das die Kasse mit Kontoführungsgebühren begründet hatte. Daran stieß sich nicht nur der klagende Verbraucherzentrale Bundesverband, sondern nun auch Deutschlands oberstes Zivilgericht.
Zur Kontoführung seien die Bausparkassen gesetzlich verpflichtet, befand der BGH. Die Kosten hierfür können sie folglich nicht einfach ihren Kunden überstülpen.
Die Wirkung des Karlsruher Urteilsspruch dürfte über die BHW hinausgehen. So sind die Gebühren und Servicepauschalen in der Branche weit verbreitet. Der vzbv geht davon aus, dass branchenweit Betroffene nun Erstattungsansprüche haben.