Frostschäden: Auf diese Obliegenheiten sollten Makler ihre Kunden hinweisen

Jedes Jahr sorgen Frostschäden an Wasserleitungen für Millionenschäden. Makler können ihren Kunden mit nützlichen Hinweisen zur Seite stehen und sollten zugleich auf bestehende Obliegenheiten hinweisen.

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10:01 Uhr | 07. Januar | 2021
Frostschäden Bild: AdobeStock/raisondtre

Die kalte Jahreszeit steht uns noch bevor und damit vielen Wohnungsbesitzern Frostschäden an ihren Wasserleitungen. Bild: AdobeStock/raisondtre

Geplatzte Rohre kommen die Versicherer regelmäßig teuer zu stehen: Wohngebäudeversicherer mussten im Jahr 2019 erstmals drei Milliarden Euro für Leitungswasserschäden an ihre Kunden auszahlen – Rekord. Für fünf Prozent dieser Summe sind Frostschäden verantwortlich, wie nun der GDV berechnet hat. So sorgen Frost und Kälte jedes Jahr für 30.000 bis 40.000 Schäden an Wasserleitungen, der dadurch entstandene Schaden summiert sich auf bis zu 150 Millionen Euro.  

Um ihren Kunden unliebsame Überraschungen zu ersparen, können Makler ihnen mit einfachen Ratschlägen helfend zur Seite stehen. Denn Frostschäden lassen sich leicht verhindern – der GDV hat insgesamt fünf Maßnahmen zusammengefasst, die Makler kommunizieren können.  

Fünf Tipps zur Prävention

Hinweis auf Obliegenheiten

Zudem sollten Makler ihre Kunden auf bestehende Obliegenheiten hinweisen: So entschied das Düsseldorfer Landgericht (Az. 11 O 269/96), dass es als grob fahrlässig einzustufen sei, wenn das Wasserleitungen in leerstehenden Gebäudeteilen während der kalten Jahreszeit nicht entleert und nicht abgesperrt werden. Das Frankfurter Oberlandesgericht präzisierte 2002 (Az: 3 U 165/01), dass während Frostperioden vom Versicherungsnehmer zumindest halbwöchentliche Kontrollen der Heizungsanlage durchzuführen sind.

Makler sollten ihre Kunden für Frostschäden und die damit verbundenen Obliegenheiten sensibilisieren. Denn nicht nur bei Game of Thrones gilt: „Winter is coming.“