Bei der Ergo wehrt man sich entschieden gegen die Kritik von Seiten des Bundes der Versicherten (BdV) und des Analysten Dr. Carsten Zielke. Diese hatten gestern behauptet, Bilanz-Tricksereien bei der Ergo-Tochter Ergo Vorsorge Lebensversicherung AG entdeckt zu haben.
Auf procontra-Nachfrage zum Thema erklärte ein Sprecher: „Die dargestellte Betrachtungsweise ist nicht korrekt. Wir halten uns in der Solvency II Berechnung an die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen. Diese führen zu einer korrekten Solvenz-Quote von 255 Prozent, die weit über der aufsichtsrechtlichen Anforderung liegt. Die Solvency II-Berechnung ist zudem für die Kundenleistungen nicht maßgeblich. Die Zusagen werden davon nicht beeinträchtigt.“
Die Verbraucherschützer hatten berechnet, dass die Vorsorge Leben in ihrer Bilanz für das Geschäftsjahr 2017 höhere Eigenmittel ausweist als in ihrem SFCR-Bericht gemäß Solvency II. Der Vorwurf der Kritiker lautet, das Unternehmen würde sich mit Kundenguthaben finanziell um 200 Millionen Euro stärker rechnen als es eigentlich ist. Basis dafür sei die Bewertung von fondsgebundenen Lebensversicherungen.
Bei der Ergo zeigt man sich von den Anschuldigungen überrascht. Denn ein direkter Vergleich der Solvenzberichte mit den nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) erstellten Bilanzen sei aufgrund unterschiedlicher anzuwendender Methoden gar nicht möglich. Der Sprecher erklärte dazu:
„Auf der Aktivseite ist der Marktwert der Vermögenswerte für Index und fondsgebundene Verträge zum Stichtag 31.12.2017 ausgewiesen. Dies entspricht per Definition dem HGB-Wert. In der Solvency II-Betrachtung werden die versicherungstechnischen Rückstellungen (Best Estimate Liability) barwertig unter Berücksichtigung von best-estimate-Annahmen (Sterblichkeits-, Kapitalwahlrechts- und Stornoannahmen, Zins) gemäß Anforderungen von Solvency II ausgewiesen. Während in HGB die Aufteilung zwischen fondsgebundener und konventioneller Deckungsrückstellung sich nach den Verhältnissen zum Bilanzstichtag bemisst, diskontiert man unter Solvency II die künftige Aufteilung zwischen fondsgebundenen und nicht fondsgebundenen Bestandteilen der Verträge im Verlauf der gesamten Projektionszeit auf den Bilanzstichtag zurück.“