Corona: Sollten Impfverweigerer ihren Versicherungsschutz verlieren?

Wer sich dem Covid-Impfschutz verweigert und damit andere gefährdet, sollte im Falle einer Corona-Erkrankung auch in puncto Versicherungsschutz nicht von der Solidargemeinschaft aufgefangen werden. Wie realistisch und juristisch vertretbar ist dieser Vorschlag von IW-Direktor Michael Hüther?

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09:12 Uhr | 17. Dezember | 2020
Covid-Impfung; Bild: Adobe Stock/insta_photos

Eine Covid-Impfpflicht wird es nicht geben. Wie sollte man mit Verweigerern umgehen? Bild: Adobe Stock/insta_photos

„Das Bedenkliche an der Querdenker-Position ist nicht der Anspruch, unzweifelhaft recht zu haben, oder die Bereitschaft, sich selbst besonderen Risiken auszusetzen, sondern die willentliche Inkaufnahme der Schädigung anderer“, kritisiert Wirtschaftsforscher Michael Hüther am Montag in einem Gastbeitrag zum ethischen Dilemma der Pandemie im Handelsblatt. Der Direktor des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung plädiert im Folgenden dafür, zu prüfen, wie sich solche von Impfskeptikern und Verschwörungstheoretikern ausgehende negative Effekte auf andere internalisieren lassen. Da eine Covid-Impfpflicht mit mehreren Grundrechten kollidiert – Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hat diesen Umstand mehrmals betont –, geht Hüther in seinem Gedankenexperiment einen anderen Lösungsansatz durch:

„Zu prüfen wäre daher, ob Impfverweigerer (ohne medizinische Indikation) wegen der aus ihrem Verhalten resultierenden externen Effekte dadurch sanktioniert werden können, dass bei ihnen kein Versicherungsschutz im Falle einer Covid-19-Erkrankung besteht. Damit würden die Impfgegner nicht aus dem Gesundheitsschutz herausgenommen, sondern nur aus dessen solidarischer Finanzierung. Natürlich, das geht erst einmal nur in der gesetzlichen Krankenversicherung. Und ja, es ist eine teilweise Abkehr des Solidarprinzips. Dem steht aber das Schutzinteresse der Solidargemeinschaft vor übergebührlicher Inanspruchnahme entgegen.“

Wäre der Vorschlag prinzipiell umsetzbar?

procontra hat bei Detlef Koch, Fachanwalt für Medizin- und Versicherungsrecht, nachgefragt, ob eine solche Idee – ungeachtet der ethischen Komponente – in Deutschland juristisch umsetzbar wäre. „Bei einer Corona-Erkrankung kann es sich um eine lebensbedrohliche Entwicklung handeln. Wenn jemand mit schwerem Verlauf beatmungsbedürftig wird, kann ihm die Therapie nicht verweigert werden, sofern sie zur Verfügung steht und der Patient sie nicht ablehnt. Ärzte können sich anderenfalls strafbar und schadenersatzpflichtig machen“, so Koch.

Und da keine Impfpflicht eingeführt wird, könne es auch keine Sanktionen für Verweigerer geben. „Die Situation ist nicht vergleichbar mit derjenigen von GKV-Patienten, wenn sie sich beispielsweise wegen Adipositas operativ behandeln lassen möchten und ihnen vor Kostenübernahme erst einmal das Ausschöpfen anderer Möglichkeiten zugemutet wird“, setzt der Anwalt nach. Auch der oft angeführte Vergleich mit der Masernimpfung hakt aus rechtlicher Perspektive: „Verträglichkeit und Wirksamkeit der Impfung gegen Masern sind weltweit über einen langen Zeitraum erwiesen, ein hoher Schutz steht einem geringen Nebenwirkungsrisiko gegenüber. Auf derartige Erfahrungen lässt sich bei der Corona-Impfung noch nicht zurückgreifen.“ Nach Einschätzung Kochs ist das womöglich das schlagkräftigste Gegenargument.

Während die so genannten Querdenker bei ihren Demonstrationen häufig gegen Auflagen verstoßen (Abstandsregeln, Tragen einer Mund-Nasenbedeckung) und dafür mit Bußgeldern belegt werden können, stellt sich die Lage im Krankenversicherungsschutz somit anders dar: „Mit Kostenerstattungsverweigerung durch gesetzliche Krankenkassen im Erkrankungsfall kann Verstößen gegen Corona-Verordnungen beziehungsweise gegen die mehrheitlich definierte Vernunft im Rechtsstaat nicht begegnet werden“, so die Bewertung Kochs. „Man mag sich auch medizinethisch die Kontrollfrage stellen, ob die gesetzlichen Krankenkassen die Behandlungskosten eines an Masern erkrankten Patienten in Zeiten nicht bestandener Impfpflicht getragen haben oder nicht.“ Und auch die Antwort darauf ist: ja.