bAV: Was der Anstieg der BBG für Betriebsrenten bedeutet

Im nächsten Jahr steigen wieder die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) für die Sozialversicherung. Das hat auch Auswirkungen für die Arbeit der Vorsorgeberater. Ein kurzer Überblick mit Beratungsansätzen zu bAV und PKV 2023.

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10:10 Uhr | 12. Oktober | 2022
Im nächsten Jahr gibt es für Besserverdiener höhere Ausgaben für die Sozialversicherung. Manches lässt sich zumindest in eine höhere Altersvorsorge ummünzen. Bild: kckate16

Im nächsten Jahr gibt es für Besserverdiener höhere Ausgaben für die Sozialversicherung. Manches lässt sich zumindest in eine höhere Altersvorsorge ummünzen. Bild: kckate16

Zum 1. Januar ändern sich wie gewöhnlich die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG). Nachdem sie 2022 erstmals in der Geschichte gesenkt worden waren und Chaos bei Betriebsrenten auslösten, steigen die Rechengrößen zur Sozialversicherung 2023 nach einem Referentenentwurf des BMAS wieder an.

Gemeint ist der maximale Bruttolohnbetrag, bis zu dem in die Sozialversicherung eingezahlt werden muss. In der gesetzlichen Rentenversicherung West – maßgeblich für Einzahlungen in die Betriebsrente – steigt er laut Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung um 250 Euro auf 7.300 Euro pro Monat (87.600 Euro im Jahr). Im Osten steigt die BBG sogar um 350 Euro auf 7.100 Euro (85.200 Euro im Jahr). Dieselben Werte gelten in der Arbeitslosenversicherung.

Wechsel in die PKV erst ab 5.550 Euro brutto

In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung besteht für Ost und West eine einheitliche BBG. Sie steigt um 150 Euro auf 4.987,50 Euro pro Monat (59.850 Euro im Jahr). Auch die sogenannte Versicherungspflichtgrenze steigt 2023 – um 187,50 Euro auf nunmehr 5.550 Euro pro Monat (66.600 Euro im Jahr). Ab dieser Bruttoentgeltgrenze aufwärts können Angestellte von der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (GKV) in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln.

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Insgesamt müssen Spitzenverdiener bis zu 788 Euro mehr pro Jahr mehr bezahlen (= 65,66 Euro pro Monat). Das liegt nicht nur an der steigenden BBG, sondern aus am steigenden Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung (von 2,4 auf 2,6 Prozent) und dem erhöhten durchschnittlichen Zusatzbeitrag für die GKV (von 1,3 auf 1,6 Prozent). Der Beitragszuschlag zur gesetzlichen Pflegeversicherung für Kinderlose bleibt bei 0,35 Prozent. Er muss vom Versicherten allein bezahlt werden, also ohne AG-Zuschuss.

Mehr Entgeltumwandlung in versicherungsförmiger bAV

Bei aller Teuerung können Arbeitnehmer durch die steigende BBG in der Rentenversicherung zumindest bei ihrer betrieblichen Altersversorgung (bAV) profitieren. Arbeitnehmer können bundesweit bis zu 8,0 Prozent der jeweils aktuellen BBG (West) steuerfrei und 4,0 Prozent sozialabgabenfrei in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds einzahlen.

2023 steigt der steuerfreie Anteil um 20 Euro auf 584 Euro im Monat (87.600 x 8% : 12) und der maximale sozialabgabenfreie Anteil durch Entgeltumwandlung um 10 Euro auf 292 Euro (87.600 x 4% : 12). Der steuer- und sozialabgabenfreie Förderbetrag lässt sich noch erweitern, wenn der Arbeitgeber ergänzend eine U-Kasse oder Direktzusage anbietet (unbegrenzt steuerfrei). Zur Entgeltumwandlung müssen Arbeitgeber 15 Prozent Zuschuss leisten, sofern sie dadurch ebenfalls SV einsparen.

Leicht steigender SV-Freibetrag für Betriebsrentner

Grundsätzlich sind Leistungen der bAV beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Seit 2020 gibt es jedoch einen Freibetrag in der Krankenversicherung (PKV-Versicherte haben keine Abzüge), bis zu dessen Grenze die Beiträge für Betriebsrentner entfallen. Damit wurde die 2004 nachträglich eingeführte sogenannte Doppelverbeitragung wieder etwas entschärft – aber nur für Pflichtversicherte.

Der GKV-Freibetrag steigt 2023 auf 169,75 Euro pro Monat (bisher: 164,50 Euro) und entspricht 1/20 der monatlichen Bezugsgröße West der Rentenversicherung (87.600 : 12 : 20). Pflichtversicherte Betriebsrentner zahlen GKV-Beiträge nur auf die Leistung, die diesen Betrag überschreitet. In der gesetzlichen Pflegeversicherung ist allerdings die gesamte Leistung beitragspflichtig.

Bundesrat muss noch bestätigen

Am 6. Oktober ist der BMAS-Verordnungsentwurf von der Bundesregierung beschlossen worden. Nun ist noch die Zustimmung des Bundesrates nötig. Dies gilt als Formsache, da die neuen Werte sich ich aus der Lohnentwicklung des Vorjahres ergeben, die statistisch eindeutig ist. 2021 waren die Löhne im Bundesgebiet um 3,3 Prozent gestiegen.