
Ein Versicherungsfall aus Australien sorgt für Aufmerksamkeit. Seit fast zehn Jahren kämpft eine Australierin schon darum, bei ihrer Versicherung Recht zu bekommen. Nach einem Unfall mit einem Lastwagen wurde das Dach des Hauses einer australischen Seniorin beschädigt. Die Versicherung beauftragte Handwerker, die den Schaden aber offenbar nur oberflächlich beseitigten. So soll in der Folge Regenwasser über falsch eingesetzte Dachziegel eingedrungen sein, wodurch sich nach Darstellung der Tochter gesundheitsgefährdender Schimmel großflächig im Gebäude ausbreitete. Die Seniorin musste in eine Mietwohnung ziehen.
Unabhängige Gutachten stellten eine hohe Konzentration toxischer Sporen in allen Wohnräumen fest. Die Familie wirft der Versicherung vor Warnungen vor Schimmelbildung nicht ausreichend berücksichtigt zu und nur kosmetische Reparaturen in Auftrag gegeben zu haben. Die Versicherung bezeichnet den Fall als komplex.
Sowohl in Deutschland als auch in Australien gilt: Entsteht Schimmel als direkte Folge eines versicherten Ereignisses, kann die Versicherung die Haftung nicht einfach ablehnen. Der Bundesgerichtshof stellte 2017 fest, dass ein pauschaler Ausschluss von Schimmelschäden unzulässig ist, wenn der Schimmel typische Folge eines versicherten Schadens ist (BGH, IV ZR 151/15).
Nach einem Lkw-Unfall am Haus einer australischen Seniorin soll eine mangelhafte Dachreparatur dazu geführt haben, dass über Jahre Regenwasser eindrang und sich toxischer Schimmel in allen Wohnräumen ausbreitete.
Unabhängige Gutachten bestätigten eine hohe Belastung mit Schimmelsporen; die Bewohnerin musste ausziehen, während die Versicherung den Fall als komplex bezeichnet.
Entscheidend ist die Ursache des Schadens: Entsteht Schimmel als direkte Folge eines versicherten Ereignisses, kann eine Versicherung die Haftung nicht pauschal ablehnen — darauf verweist auch die BGH-Rechtsprechung zu Schimmelfolgeschäden.
