Schadenfall der Woche

Arbeitnehmer aufgepasst: Unfallversicherung muss für Kaffee-Sturz zahlen

Ein oder mehrere Kaffee gehören zum Arbeitsalltag der meisten Angestellten einfach dazu. Doch Vorsicht: Der Gang zum Kaffeeautomaten ist in der Regel nicht über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Doch es gibt Ausnahmen.

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12:09 Uhr | 25. September | 2025
Ein nach hinten austretendes Zebra

Im aktuellen Schadenfall geht es um die Feinheiten der gesetzlichen Unfallversicherung.

| Quelle: procontra

Man kennt es: Der Arbeitstag zieht sich wieder einmal sehr und die Augen werden immer schwerer. Ein Gang in die Kaffeeküche scheint für viele dann die naheliegende Maßnahme zu sein, um wieder zu neuer Energie zu kommen.

Doch Vorsicht: Denn der Gang zur Kaffeemaschine ist durch die gesetzliche Unfallversicherung nicht abgesichert. Doch es gibt Ausnahmen. Darüber berichtet unter anderem das Portal tagesschau.de und bezieht sich dabei auf ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (Az: B 2 U 11/23 R).

Im konkreten Fall ging es um eine Verwaltungsangestellte, die in einem hessischen Finanzamt arbeitete. An einem Februartag im Jahr 2021 begab sich die Frau um halb vier nachmittags in den Sozialraum, mit dem Ziel einen Kaffee zu trinken. Was sie nicht wusste: Der Sozialraum war frisch gewischt worden. Sie rutschte aus und brach sich einen Lendenwirbel. Doch die Berufsgenossenschaft sah hierin keinen Arbeitsunfall – der Fall landete folglich vor Gericht.

Vorsicht bei Genussmitteln

Und jetzt wird es kleinteilig: Denn Kaffee gilt als Genussmittel. Anders als beim Mittagessen, wo der Weg in die Kantine von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt ist, gilt der Gang in die Kaffeeküche bzw. in diesem Fall den Sozialraum als „eigenwirtschaftliche Verrichtung“.

Allerdings kann auch der Weg zum Kaffeeautomaten abgesichert sein, sofern der Kaffee dringend benötigt wird, um die Konzentration aufrecht zu halten. Im vorliegenden Fall besuchte die verunglückte Frau die Kaffeeküche jedoch praktisch jeden Tag zur gleichen Zeit. Das Gericht sah im Gang zum Kaffeeautomaten entsprechend vielmehr eine Gewohnheit denn eine Notwendigkeit.

Sozialraum ist dem Arbeitgeber zuzurechnen

Und dennoch befand das Bundessozialgericht, dass der hier verhandelte Unfall von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt ist. Denn der Unfall ging auf eine „besondere betriebliche Gefahr“ zurück, sprich den frisch geputzten Boden. 

Anders als in einer Kantine, in der der Schutz praktisch an der Tür aufhört, ist das in einem Sozialraum nicht immer der Fall. In diesem Fall hatte das Finanzamt den Kaffeeautomaten bewusst im Sozialraum platziert. Dieser ist aber seiner Risikosphäre zuzurechnen – und dies schließt die Reinigung und Säuberung des Raumes mit ein. Das Ausrutschen auf dem frisch gewischten Boden ist somit dem Gefahrenbereich des Betriebs zuzurechnen, so das Gericht.