Erben und Schenken

Wie Finanzberater bei der Erbschaft helfen können

Jedes Jahr werden Milliarden Euro vererbt und verschenkt. Finanzberater können hier begleitend aufklären, über welche Formen ihre Kunden die Abgaben an den Fiskus gering halten.

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12:07 Uhr | 12. Juli | 2021
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Vererben und verschenken. In diesem Themenfeld geht es nicht nur um viel Geld, es betrifft in einer älter werdenden Gesellschaft auch immer mehr Menschen – direkt oder indirekt. Folglich können Finanzberater ihr Geschäftsmodell erweitern, wenn sie hierzu ihre Kunden aufklären und den Prozess begleiten. Als Ruhestandsplaner oder Generationenberater – die Begriffe sind nicht geschützt – können sie Kunden allgemein auf Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen und im Einzelfall an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt verweisen. So tragen sie dazu bei, dass bei ihren Kunden die Steuerlast sinkt und mehr Vermögen bei den Kunden und ihren Familien bleibt. Im Gegenzug erhalten Finanzberater ein Honorar für die Beratung oder eine Provision aus den vermittelten Produkten.

89.000 Euro pro Kopf

Das Deutsche Instituts für Wirtschaftsforschung, die Uni Vechta und das Deutsche Zentrum für Altersfragen (DZA) schätzen in einer Gemeinschaftsstudie, dass in Zukunft private Haushalte in Deutschland jedes Jahr bis zu 400 Milliarden Euro vererben oder verschenken. Bereits in den vergangenen 15 Jahren hätten 10 Prozent aller Erwachsenen geerbt oder eine größere Schenkung erhalten. Die durchschnittliche Höhe dieser Erbschaften belaufe sich auf rund 85.000 Euro pro Person, jene der Schenkungen auf 89.000 Euro. Die Forscher monieren die Verteilung: Die Hälfte der Transfers entfalle auf nur 10 Prozent der Begünstigten.

Dazu Claudia Vogel vom DZA: „Die Erbschaftswelle verschärft die Vermögensdifferenzen zwischen Begünstigten und Nichtbegünstigten, wenn vor allem diejenigen erben, die schon viel haben. Die Politik sollte dem entgegensteuern, indem sie beispielsweise verhindert, dass das Vererben großer Vermögen mit der Zehnjahresfrist zeitlich gesplittet wird.“ Die derzeit geltende Zehnjahresfrist erlaube es, große Summen in zeitlichen Abständen steuerfrei zu verschenken. „Würde diese Frist abgeschafft und würden große Erbschaften damit effektiver besteuert, ergäbe sich Spielraum, Freibeträge für nicht oder entfernt verwandte Personen anzuheben“, so Vogel.

Rechtsberatung ist Tabu

Das Vermögenssplittung mit der Zehnjahresfrist ist eine gängige Möglichkeit, Erbschafts- und Schenkungssteuer zu vermeiden. Bei Immobilien, geschlossenen Fonds und Fondspolicen gibt es weitere Optionen, die Finanzberater so vielleicht noch nicht geläufig sind; dazu später mehr. Zunächst ist es für Finanzberater wichtig zu wissen: Sie dürfen keine Rechts- oder Steuerdienstleistung anbieten. Tabu sind zum Beispiel das Erstellen von Testamenten und das Aufsetzen von Dokumenten wie zum Beispiel Vollmachten.

Ulrich Welzel, Inhaber der Unternehmensberatung Brain Active, vergleicht die Situation immer mit dem Anbau von Ausrüstungen an ein Auto: „Der Hersteller solcher Anbauten – zum Beispiel eine Unterbodenbeleuchtung – darf diese zwar an den Autobesitzer verkaufen, aber der Autobesitzer darf sie nicht einbauen.“ Eine unerlaubte Rechts- und Steuerberatung könne neben einer Abmahnung zum Verlust des Deckungsschutzes der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung führen. Auch Weiterbildungen zum Ruhestandsplaner, Erbschaftsplaner, Generationenberater oder wie immer die Bezeichnung lautet, würden an der Beachtung des Rechtsdienstleistungsgesetzes nichts ändern (siehe Interview).

Spielraum bei Immobilien

Jetzt zu den konkreten Möglichkeiten, Erbschafts- und Schenkungssteuer zu sparen. Bei Immobilien, die wenig handelbar sind, wo der Preis also nicht wie vom Gesetzgeber im Normalfall gefordert „im gewöhnlichen Geschäftsverkehr“ ermittelt werden kann, steht der Wert nicht ohne Weiteres fest. Oft wird für die Bewertung ein Stichtag herangezogen. Dabei ergeben sich Spielräume, die sich nutzen lassen. Bei Mehrfamilienhäusern etwa kommt normalerweise das Ertragswertverfahren zur Anwendung. Dieser resultiert aus den Mieterträgen. In Toplagen können Immobilien gemäß Ertragswertverfahren weit unter ihrem Verkehrswert bewertet werden. Das kann zu einer erheblichen Reduktion der Erbschaftsteuer führen.

Bei geschlossenen Immobilienfonds gibt es ebenfalls keinen „gewöhnlichen Geschäftsverkehr“ zur Wertermittlung. Indes werden viele Anteile mittlerweile am Zweitmarkt gehandelt. Dieser kann zur Ermittlung des erbschaftssteuerlichen Werts herangezogen werden. Vorteil für Erben: Zweitmarkttransaktionen kommen in der Regel zu einem Preis unterhalb des inneren Werts des Anlageprodukts zustande. Bedenken sollten Erben geschlossener Fonds aber auch: Neben den Rechten erben sie auch Pflichten. Es gibt Situationen, in denen Erben Geld nach- oder zurückzahlen müssen. Mitunter macht es Sinn, dieses Erbe abzulehnen.

Vielfältige Fondspolicen

Vielfältig sind die Möglichkeiten zur Gestaltung bei Fondspolicen. Voraussetzung ist, dass der Produktgeber selbst schon viel Wert auf Flexibilität gelegt hat. Nach Auffassung von Rolf Klein, Geschäftsführer der Neutralis Kapitalberatung, müssen sich zum Beispiel zwei Versicherungsnehmer und mehrere versicherte Personen einsetzen lassen. Auch die Bezugsrechtsregelungen sollten flexibel sein. Und er betont: „Wichtig ist ein Whole-Life-Tarif“, also ein Tarif ohne feste Vertragslaufzeit. Klein muss es wissen, denn er hat die „Private Wealth Police“ entwickelt, die vom Versicherer Vienna Life mit Sitz in Liechtenstein angeboten wird. Die Gestaltungsoptionen mit diesem Produkt hat Klein in einem E-Book zusammengefasst, das unter private-wealth-police.de kostenlos zum Herunterladen zur Verfügung steht. Weiter Anbieter von Fondspolicen, die beim Thema Vererben und Verschenken genannt werden, sind LV 1871 mit ihren „Premium Strategie“-Produkten und Standard Life mit „Weitblick“.

Stefan Brähler, Geschäftsführer des Beratungsunternehmens Confidema, erläutert ein gängiges Modell, die 99/1-Lösung: „Großeltern möchten dem Enkel zu Lebzeiten 200.000 Euro schenken, um den Freibetrag in dieser Höhe auszunutzen. Ein Teil des Geldes steckt in Investmentfonds, der Rest liegt auf einem Konto. Wenn Oma und Opa das gesamte Geld einfach so verschenken, haben sie keinen Einfluss auf die Verwendung durch den Enkel. Sie möchten aber nicht, dass der Begünstigte das Geld einfach so verprasst. Ein Mitspracherecht sichern sie sich, wenn sie das Vermögen in einen Versicherungsvertrag einbringen. Dies kann dann von einem Vermögensverwalter betreut werden. Nun können die Großeltern 99 Prozent des Vermögens steuerfrei verschenken. Über das restliche 1 Prozent sichern sich die Großeltern ein Mitspracherecht, so dass der Enkel das Geld auch sinnvoll verwendet.“

Erträge komplett steuerfrei

Für den Enkel hat die Konstruktion – neben der steuerfreien Schenkung – einen weiteren Vorteil, ergänzt Brähler. Kommt es mit dem Tod der Großeltern zur Auszahlung der Versicherungsleistung, falle hierauf weder Einkommens- noch Abgeltungssteuer an. Denn Kursgewinne, Dividenden und sonstige Erträge sammelten sich grundsätzlich innerhalb einer solchen Police ohne Abzüge an und müssten auch bei einer Auszahlung im Todesfall von den Bezugsberechtigten nicht versteuert werden. Dies ist nur ein weiteres Beispiel aus der Vielzahl an Möglichkeiten, wie sich Versicherungen zur Vermögensübertragung einsetzen lassen.

Markus Hetzer, Geschäftsleitungsmitglied der LV 1871 Private Assurance in Liechtenstein, ergänzt, dass Großeltern den Versicherungsvertrag auch teilweise über einen Versicherungsnehmerwechsel auf Enkel übertragen können. „Alle zehn Jahre stehen bekanntlich die Freibeträge zur Verfügung“, sagt Hetzer. Das Schenken der Fondspolice könne auch unter sogenannten Vorbehaltsnießbrauch erfolgen, was in der Beratung allerdings aufwendiger sei. Vielleicht fangen Versicherungsmakler und generell Finanzberater, die sich dem Thema Vererben und Verschenken nähern, erst mal mit den nicht ganz so komplexen Lösungen an – und achten dabei strikt darauf, die Grenze zur Rechtsberatung nicht zu überschreiten.