Grundsätzlich stehen auch nebenberufliche Jäger unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV). Im Falle eines hauptberuflich als Kfz-Meister tätigen Mannes musste der Versicherungsschutz aber genauer geprüft werden. Er ist bereits seit rund 20 Jahren im Besitz eines sogenannten Jagderlaubnisscheins. Dieser berechtigt ihn dazu, im Revier eines anderen Jägers die Eigenjagd zu betreiben.
Nachdem er bei Reparaturarbeiten am Hochsitz des Revierinhabers von der Leiter gefallen und sich verletzt hatte, wollte er Leistungen aus der GUV erhalten. Doch die später beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall zunächst mit der Begründung ab, der Kläger sei im Jagdrevier als sogenannter Begehungsscheininhaber tätig geworden. Als solcher unterliege er nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII nicht dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Auch ein Versicherungsschutz als sogenannter "Wie-Beschäftigter" nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII scheide aus, da der Kläger gegenüber dem Revierinhaber nicht weisungsgebunden gewesen sei.
Dagegen argumentierte der Mann, dass ihm der Jagderlaubnisschein unentgeltlich erteilt worden sei, weil er als Gegenleistung den Bau und die Unterhaltung der Hochsitze und Ansatzleitern, die Bearbeitung der Wildäcker, die Wildfütterung und die Jagdaufsicht im Revier des Revierinhabers vornehme. Diese Aufgaben würden einmal zu Jahresbeginn abgesprochen. Danach könne er sich die ausgeübte Tätigkeit zeitlich frei einteilen. Dies stehe aber nicht der Definition einer arbeitnehmerähnlich ausgeübten Tätigkeit entgegen, die wiederum den GUV-Schutz beinhalten würde.
Letztendlich musste das Osnabrücker Sozialgericht entscheiden (Az. S 17 U 193/18 vom 24.09.2020). Dieses schloss sich der Argumentation des nebenberuflichen Jägers an und sprach ihm die Versicherungsleistungen aus der GUV zu.
Zwar sei der Kläger frei darin, den konkreten Zeitpunkt und auch die Art und Weise der Reparaturarbeiten zu bestimmen. Jedoch bewegten sich alle Maßnahmen, die er in dem fremden Jagdrevier treffe, innerhalb der vom Revierinhaber vorgegebenen grundsätzlichen Maßgaben, so das Gericht. Durch die Zeugenvernehmung des Revierinhabers ließ sich die grundsätzliche Absprache feststellen, dass der Kläger erforderliche Reparaturen durchführe, sobald diese erforderlich wurden. Dies komme einer Hausmeistertätigkeit gleich.