Um die Leistungsgrenzen der gesetzlichen Pflegeversicherung ging es in einem Verfahren vor dem Mannheimer Sozialgericht (Az.: S 11 P 734/19). Dort hatte eine 88-jährige Dame gegen die Pflegekasse geklagt. Die nach Pflegegrad 2 pflegebedürftige Frau wollte einen Zuschuss für die Beschaffung und den Einbau elektrischer Rollläden von der Pflegeversicherung erhalten. Schließlich würde sich diese unter bestimmten Voraussetzungen mit bis 5.000 Euro an wohnumfeldverbessernden Maßnahmen beteiligen.
Die Frau klagte, weil die Kasse ihren Antrag zuvor abgelehnt hatte. Ihre Begründung: Die Verdunkelung und Abkühlung von Räumen würden nicht zu den Grundbedürfnissen des Alltags gehören. Vielmehr würde das morgendliche und abendliche Betätigen der Rollläden nicht der Pflege dienen. Zudem könnte es von den Pflegepersonen übernommen werden, weshalb ohnehin keine Umrüstung auf Elektroantrieb notwendig sei. Ein selbständiges Betätigen während des Tages durch die Frau sei medizinisch nicht erforderlich.
Diese hatte argumentiert, sie dürfe ja wohl selbst entscheiden, wann sie lüften beziehungsweise die Rollläden hoch- oder runterlassen wolle. Das sei wichtig, denn die Hitze im Sommer sei wegen ihrer Herzschwäche lebensbedrohlich.
Das Sozialgericht nahm ihre Sorgen ernst. Es befragte den behandelnden Arzt und führte einen Ortstermin in der Wohnung der Klägerin durch – im Ergebnis wurde die Klage der Rentnerin aber abgewiesen. Denn nach Auffassung des Sozialgerichts ist die Ausstattung von Fenstern mit Rollläden grundsätzlich nicht unverzichtbar, sondern diene einem gehobenen Wohnkomfort.
Auch mit speziellem Blick auf die Situation der pflegebedürftigen Frau sei die Maßnahme nicht erforderlich, um ihre Beschwerden aufgrund der Erwärmung der Wohnung zu lindern, so die Richter. Bei dieser Entscheidung stützten sie sich auch auf den durchgeführten Ortstermin in der Wohnung der Frau. Dieser hatte ergeben, dass Wohn- und Schlafzimmer jedenfalls teilweise bereits mit elektrischen Rollläden ausgestattet seien. Da sie die Rollläden dort selbst bedienen könne, könne die Frau auf diese Räume ausweichen.
Gegen das Urteil vom 20.06.2019 ist die Rechtsmittelfrist noch nicht verstrichen. Das Urteil ist damit noch nicht rechtskräftig.