Wohngebäude: Wie viel Abzug bei grober Fahrlässigkeit?

Ein Mann wollte eigentlich nur Unkraut beseitigen, doch dabei geriet sein Haus in Brand. Ob und um wie viel Prozent sein Wohngebäudeversicherer die Leistung kürzen durfte, darüber hatte das OLG Celle zu befinden.

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10:02 Uhr | 22. Februar | 2019
Durch Funkenflug können schnell Brände mit hohen Schäden entstehen. So auch im vorliegenden Fall.

Durch Funkenflug können schnell Brände mit hohen Schäden entstehen. So auch im vorliegenden Fall. Bild: Pixabay

Ein Mann hatte auf einer gepflasterten Fläche vor seinem Grundstück Reinigungsarbeiten durchführen wollen. Konkret ging es um das Entfernen von Unkraut aus den Pflasterfugen. Auf dem Grundstück befand sich auch das Wohnhaus des Mannes. Für die Durchführung der Arbeiten hatte er seinen Auszubildenden dabei. Dieser sollte ihm vorausgehen und das in den Pflasterfugen vorhandene Unkraut mit einem Gasbrenner durch Abflammen vernichten. Sein Chef wollte ihm nachfolgen und das Pflaster mit einem Hochdruckreiniger nachbearbeiten.

Leider ging durch die Unkrautbeseitigung eine angrenzende Hecke in Flammen auf. Das Feuer griff auf das Gebäude über und verursachte einen Schaden von etwa 150.000 Euro. Der Wohngebäudeversicherer des Mannes erkannte zwar den Versicherungsfall und seine Leistungspflicht für den entstandenen Gebäudeschaden an, kürzte die Entschädigungsleistung aber um 30 Prozent, weil der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt habe. Dagegen klagte dieser zunächst vor dem Landgericht Lüneburg und verlangte auch den Differenzbetrag vom Versicherer. Das Landgericht wies die Klage des Mannes ab, woraufhin dieser in Berufung vor das Oberlandesgericht Celle (Az: 8 U 203/17) zog.

VN hätte an Funkenflug denken müssen

Doch auch dort erlitt er eine Niederlage. Die Richter am OLG bekräftigten die Einschätzung des Landgerichts, wonach der Feuerschaden grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Zwar waren sich Kläger und Versicherer uneinig über die am Schadentag herrschenden Wetterbedingungen. Unstreitig war jedoch, dass an diesem Tag Windstärke 5 herrschte.

Aus Sicht der Richter hätte dem Kläger die Gefahr von Funkenflug im Zusammenhang mit der durchgeführten Unkrautbeseitigung unter den gegebenen Umständen einleuchten müssen. Er habe jedoch die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, indem er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hatte. Folglich würde in diesem Fall grobe Fahrlässigkeit vorliegen.

Seitens des OLG wurde noch hinzugefügt, dass es dabei keine Rolle spiele, dass nicht der Kläger selbst, sondern dessen Auszubildender das Abflammgerät bediente. Das eigene Verhalten des Klägers sei als grob fahrlässig zu bewerten. Zurecht habe der Versicherer die Leistungen um 30 Prozent gekürzt. Die OLG-Richter hätten sogar eine Kürzung um 40 Prozent für gerechtfertigt befunden. Zwar handelt es sich bei den Ausführungen des OLG Celle nur um einen Hinweisbeschluss. Dieser reichte jedoch dafür aus, dass der Kläger seine Berufung zurückgenommen hat.