Nach einem Starkregen wollte eine Frau die Wohngebäudeversicherung in Anspruch nehmen. Schließlich war auch Elementarschutz im Vertrag vereinbart. Den Wohngebäudeversicherer sah die Frau als zuständig an, weil die Rohrleitungssysteme des Gebäudes mit den Wassermassen überlastet gewesen seien.
Im vorliegenden Fall kam es nach einem Unwetter mit Starkregen zu Schäden. Das Balkonentwässerungssystem konnte die Wassermassen nicht fassen. Deshalb staute sich das Wasser und drang über die Balkonschwelle in die Wohnung ein. Den daraus entstandenen Schaden wollte die Frau vom Versicherer erstattet bekommen.
Doch dieser Sichtweise mochte sich das Kammergericht Berlin nicht anschließen. In einem Beschluss (6 U 162/17) machten die Richter deutlich, worauf es ankommt. Der eingetretene Schaden sei nicht gedeckt. Denn ein versicherter Rückstau setzt voraus, dass Wasser bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem ausgetreten ist. Im vorliegenden Fall handele es sich allerdings um einen „bestimmungswidrigen Nichteintritt“, so die Richter. Ein Rückstau im Sinn von 4 § der Wohngebäudebedingungen läge damit nicht vor.
Im Leitsatz verdeutlichten die Richter die Grenzen der Elementardeckung: „Auch bei einer Zusatzversicherung gegen Elementarschäden kann der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer bei Gebäudeschäden infolge Starkregens nur erwarten, dass bestimmte in den Bedingungen definierte Risiken - wie Rückstau und Überschwemmung - gedeckt sind.“