Vom Hund verletzt: Haften Eltern für Schäden am eigenen Kind?

Können Kinder Ansprüche gegen ihre Eltern geltend machen, wenn der Familienhund sie verletzt? Und muss folglich die Tierhalterhaftpflichtversicherung leisten? Diese grundsätzliche Frage hat der BGH kürzlich mit einem Urteil beantwortet.

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14:03 Uhr | 29. März | 2021
Können Eltern dafür haftbar gemacht werden, wenn der Familienhund das eigene Kind verletzt? Und kann das ein Fall für die Tierhalter-Haftpflichtversicherung werden? Der BGH hat kürzlich dazu geurteilt. Bild: Adobe Stock/Victor

Können Eltern dafür haftbar gemacht werden, wenn der Familienhund das eigene Kind verletzt? Und kann das ein Fall für die Tierhalter-Haftpflichtversicherung werden? Der BGH hat kürzlich dazu geurteilt. Bild: Adobe Stock/Victor

Stand 2019 lebten in deutschen Haushalten rund 9,4 Millionen Hunde. Nicht selten würden diese durch Kratzen, Beißen, Springen und abruptes Ziehen an der Leine ihren Halter oder dessen Familienangehörige verletzen. Mit diesen Informationen leitet der Bundesgerichtshof (BGH) sein Urteil vom 15.12.2020 ein (Az.: VI ZR 224/20), das die Frage beantwortet, ob die in § 833 I BGB verankerte Gefährdungshaftung den Tierhalter wirklich bei jedem erdenklichen Schaden haftbar macht.

Geklagt hatte ein Vater beziehungsweise seine minderjährige Tochter. Im Alter von drei Jahren war diese mit ihrem Vater und dem Hund der Familie spazieren gegangen. Als der Hund plötzlich seine Laufrichtung änderte, straffte sich dadurch die Leine, über die die Tochter stolperte, auf ihr Gesicht stürzte und sich dabei verletzte. Der Vater trat die Ansprüche aus seiner Tierhalterhaftpflichtversicherung an seine Tochter ab, die daraufhin gegen den Versicherer auf Leistung klagte.

Nachdem Klage und Berufung erfolglos geblieben waren, entschied letztlich auch der BGH, die Klage abzuweisen. Das Mädchen könne keine Ansprüche gegen ihren Vater aufgrund der Gefährdungshaftung geltend machen, da dessen elterliche Haftung durch das in § 1664 I BGB verankerte Haftungsprivileg ausgeschlossen sei, so die obersten Richter. Aber ist die Gefährdungshaftung von Kfz- und Tierhaltern nicht eine Prämisse, die immer Geltung hat?

Eltern sind sozusagen „privilegiert“

„Nach § 1664 I BGB haften Eltern gegenüber ihren Kindern bei der Ausübung ihrer elterlichen Sorge nicht so, wie die Eltern gegenüber Dritten haften“, erläutert Joachim Unger auf procontra-Nachfrage. Er ist Abteilungsleiter Leistung und Recht bei der Uelzener Versicherung, dem Favoriten der procontra-Leser für das Segment Tierversicherung. Die Haftung der Eltern sei auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, sozusagen „privilegiert“.

Bei Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit entstehen, haften Eltern aufgrund dieses Haftungsprivilegs nicht. Bis zur kürzlichen Entscheidung des BGH sei aber unklar gewesen, wie die Gefährdungshaftung dabei einzusortieren ist, so Unger. Bisher sei man davon ausgegangen, dass das Haftungsprivileg hier nicht gelte, Tierhalter somit immer haftbar gemacht werden könnten, also auch bei leichter Fahrlässigkeit und selbst dann, wenn gar kein eigenes Verschulden vorläge. Nun habe der BGH aber entschieden, dass Kinder in diesen beiden Fällen mit abgeschwächtem Verschulden keine Ansprüche gegen ihre Eltern und in der Folge gegen deren Versicherer geltend machen können.

Grundsätzlich versicherbar, aber…

Das heißt aber auch, dass Eltern grundsätzlich schon für Schäden haftbar gemacht werden können, die zum Beispiel der von ihnen gehaltene Hund dem eigenen Kind zufügt – nämlich wenn grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen. Grundsätzlich könnten diese Haftungsrisiken auf den Tierhalterhaftpflichtversicherer abgewälzt werden – sofern dieser ein solches Risiko zeichnen würde.

„In diesem Zusammenhang ist aber zu beachten, dass die Bedingungen von Haftpflichtversicherern in aller Regel Schadenfälle von Angehörigen, die im gemeinsamen Haushalt leben, ausschließen. Dies schränkt die Einstandspflicht der Versicherer, ganz unabhängig von dem BGH-Urteil, schon deutlich ein“, weiß Unger. Eine Möglichkeit, solche Eigenschäden doch irgendwie einzuschließen, sehe er nicht.