Vollkasko: Verspätete Schadenmeldung – keine Leistung?

Eine Autofahrerin war davon ausgegangen, dass ihr Unfallgegner für den Schaden an ihrem Fahrzeug aufkommt. Erst ein Jahr später meldete sie den Schaden ihrem Kfz-Versicherer. Dieser lehnte die Leistung ab. Zu Recht?

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15:02 Uhr | 18. Februar | 2020
Kann eine Schadenmeldung nach über einem Jahr noch gerechtfertigt sein?

Kann eine Schadenmeldung nach über einem Jahr noch gerechtfertigt sein? Bild: Pixabay

Wohl dem, der gut versichert ist. Doch um im Schadenfall auch eine Leistung aus dem Vertrag zu erhalten, ist zügiges Handeln gefragt. Denn die Versicherer wollen möglichst zeitnah nach Eintritt des Schadens darüber informiert werden. Gründe dafür sind zum Beispiel die Möglichkeiten, die Schadenhöhe noch begrenzen zu können oder bereits Regressforderungen anzustoßen. Deshalb legen Versicherer die Meldefrist für Schäden auch in ihren Bedingungen fest.

Wenn Versicherungsnehmer unsicher sind, bis wann sie ihre Schadenanzeige abschicken müssen, ist eine Rückfrage bei ihrem Vermittler eine gute Hilfe. Für diese Variante hätte sich besser auch eine Autofahrerin entschieden, die sich in der Folge mitsamt ihrem Kfz-Versicherer vor Gericht wiederfand. Sie hatte gegen selbigen geklagt, weil er ihr die Regulierung eines Vollkaskoschadens abgelehnt hatte.

Schadenanzeige nach einem Jahr

Hintergrund war ein Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug der Frau einen Schaden davongetragen hatte. Allerdings hatte sie diesen ihrem Versicherer erst über ein Jahr nach dem Unfall gemeldet. Laut den Vertragsbedingungen beträgt die Meldefrist aber eine Woche – deshalb auch die Ablehnung.

Nachdem sie mit ihrer Klage bereits vor dem Braunschweiger Landgericht gescheitert war, hatte die Frau auch vor dem Braunschweiger Oberlandesgericht keinen Erfolg. Sie erklärte zwar glaubhaft, dass sie zunächst die berechtigte Erwartung gehabt habe, dass der Unfallgegner für den Schaden aufkommen müsse. Das machte aus Sicht der Richter aber keinen Unterschied. Denn die Meldefrist würde mit Eintritt des versicherten Ereignisses zu laufen beginnen – unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer sich entschließe, seine Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen.

Obliegenheiten verletzt

Durch die verspätete Meldung habe die Versicherung den von der Klägerin behaupteten Unfallhergang nicht mehr überprüfen können. Weil die Klägerin ihr beschädigtes Fahrzeug bald nach dem Unfall veräußert habe, sei auch eine Besichtigung des Fahrzeugs nicht mehr möglich gewesen, so das Gericht.

Die Frau habe durch die verspätete Anzeige gegen ihre Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verstoßen. Deshalb erließ das OLG einen Hinweisbeschluss (Az.: 11 U 131/19). Die Frau hatte ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil daraufhin zurückgezogen.