Versicherungsmakler verliert Lizenz wegen Steuerschulden
Steuerschulden können für einen Versicherungsmakler zum Verhängnis werden – sie können nämlich zum Verlust der Maklerlizenz führen. Doch muss das Gericht dabei prüfen, ob der Makler die Schulden auch verschuldet hat? Über einen solchen Fall hatte nun der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Az: 22 ZB 21.2643, Urteil vom 18. Januar 2022) zu befinden.
Konkret ging es um einen Versicherungsmakler, bei dem sich Steuerrückstände in Höhe von 20.000 Euro angehäuft hatten – diese konnte er auf Aufforderung des Finanzamtes nicht begleichen. Darauf entzog man ihm seine 34d-Erlaubnis.
Zuverlässigkeit notwendig für Lizenzvergabe
Laut Gewerbeordnung kann einem Versicherungsvermittler die für seine Arbeit notwendige Erlaubnis entzogen werden, sofern er die für den Gewerbevertrieb ebenfalls notwendige Zuverlässigkeit nicht besitzt. Diese Zuverlässigkeit sah man im vorliegenden Fall als nicht gegeben an. Ebenfalls argumentierten die Behörden, dass der Mann nicht – wie vorgeschrieben – in geordneten Vermögensverhältnissen lebte. Dafür sprechen sechs Eintragen ins Schuldnerverzeichnis nach Paragraph 882 Zivilprozessordnung. Ein schlüssiges Sanierungskonzept habe zudem nicht vorgelegen.
Gegen den Entzug seiner Maklererlaubnis legte der Mann Widerspruch ein. Er argumentierte, dass das Verwaltungsgericht – das seine Beschwerde abgelehnt hatte – seinen konkreten Einzelfall hätte prüfen beziehungsweise der Frage nachgehen müssen, ob er die Steuerschulden zu verschulden habe. So sei er bereits seit 1985 beanstandungsfrei als Makler tätig gewesen, argumentierte der Mann. Die Steuerschulden hätten sich bei ihm angehäuft, da er aufgrund einer schweren Erkrankung zeitweilig nicht in der Lage gewesen sei, sich um seine steuerlichen Verpflichtungen zu kümmern.
Die Prognose im Hinblick auf seine Steuerzahlungen sei zudem positiv gewesen, argumentierte der Makler. So habe er in der Zwischenzeit seine Steuererklärungen für die Jahre 2015 bis 2017 eingereicht und seine Steuerschulden bereits reduzieren können. Eine weitere Tilgung seiner Schulden durch laufende Zahlungen sei möglich gewesen. Durch den Entzug seiner Maklererlaubnis sei ihm nun aber die Möglichkeit genommen worden, seine Verbindlichkeiten zu tilgen.
Klage zurückgewiesen
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte die Klage des Mannes allerdings ab und bestätigte das Urteil der Vorinstanz. So habe das Verwaltungsgericht ordnungsgemäß die allgemeinen Grundsätze für die Beurteilung der Zuverlässigkeit herangezogen. Zu diesen Grundsätzen gehört, dass die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kein subjektiv vorwerfbares Verhalten und kein Verschulden voraussetzt. Maßgeblich sei allein die in diesem Fall negative Zuverlässigkeitsprognose.
So sei dem Makler über mehrere Monate die Gelegenheit gegeben worden, eine Lösung hinsichtlich seiner erheblichen (auch nach der Abgabe seiner Steuererklärungen für 2015 bis 2017) und über mehrere Jahre aufgelaufenen Steuerrückstände herbeizuführen. Weder ein Sanierungsplan noch eine Ratenzahlungsvereinbarung sei von ihm in diesem Zeitraum vorgelegt worden. Für die Behauptung des Maklers, seiner Arbeit aufgrund einer schweren Erkrankung nur kurzfristig nicht nachkommen zu können, sah das Gericht folglich keine Anhaltspunkte.
Auch die Tatsache, dass er über viele Jahre sein Gewerbe beanstandungsfrei betrieb, ändert an der Entscheidung des Gerichts nichts. „Es kommt maßgeblich darauf an, dass angesichts der bei Bescheiderlass gegebenen Situation, unabhängig davon, ob der Kläger diese zu vertreten hatte, die Annahme gerechtfertigt war, dass dies in Zukunft nicht der Fall sein würde“, befand das Gericht.
Persönliches Verschulden unerheblich
Auch bei den ungeordneten Vermögensverhältnissen komme es nicht auf ein persönliches Verschulden an. „Maßgeblich wäre vielmehr, ob trotz der Eintragungen ins Schuldnerverzeichnis geordnete Vermögensverhältnisse vorhanden waren oder zumindest prognostisch die Wiederherstellung solcher Verhältnisse abzusehen war“, heißt es im Beschluss.
Davon war – trotz der zwischenzeitlichen Steuerschuldreduzierung – zum Zeitpunkt des Lizenzentzuges jedoch nicht auszugehen. So resultierte die Reduzierung der Steuerschulden nämlich allein daraus, dass der Makler Steuererklärungen nachgereicht habe. Eine Tilgung seiner Schulden habe indes nicht stattgefunden.
Damit bestätigte der Verwaltungsgerichtshof den Entzug der Maklererlaubnis. Der Beschluss kann vom Makler nicht mehr angefochten werden.
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