Vermögensberater scheitert mit Kontaktverbot

Ein Vermögensberater wollte Kunden in seine Betreuung übernehmen. Er forderte diese auf, gegenüber ihrer bisherigen Vertreterin ein Kontaktverbot auszusprechen und übernahm auch das Faxen der Schreiben. Das OLG Jena musste darüber befinden.

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14:01 Uhr | 07. Januar | 2020
Ein Vermögensberater wollte gegenüber der bisherigen Betreuung seiner Versicherungskunden ein Kontaktverbot aussprechen. Vor Gericht wurden ihm seine Grenzen aufgezeigt.

Ein Vermögensberater wollte gegenüber der bisherigen Betreuung seiner Versicherungskunden ein Kontaktverbot aussprechen. Vor Gericht wurden ihm seine Grenzen aufgezeigt. Bild: Adobe Stock/studio v-zwoelf

Wenn ein Vermittler seine Ausschließlichkeitsagentur oder sein Maklerbüro wechselt, kommt es immer wieder zu Unstimmigkeiten. Vor allem dann, wenn er seine bislang betreuten Kunden auch zu seinem neuen Arbeitgeber mitnehmen möchte.

So geschehen auch im Falle eines Vertreters, der bis Mitte 2015 für eine selbstständige Handelsvertreterin tätig war. Diese hatte für mehrere Gesellschaften Versicherungen vermittelt und selbst wiederum selbstständige Handelsvertreter eingesetzt (wie den besagten Mann), die als „Vermögensberater“ bezeichnet werden, heißt es im Urteilstext.

Im Februar 2017 hatte die Handelsvertreterin dann Faxschreiben von vier ihrer Kunden erhalten, die ihr gegenüber ab sofort ein Kontaktverbot aussprachen. Auch die zuvor erteilten Einwilligungen zur Speicherung, Verwendung und Weitergabe ihrer Daten hatten sie damit widerrufen. Da die Faxschreiben vom Büro ihres ehemaligen Mitarbeiters versandt waren (dieser war mittlerweile als Vermögensberater für eine andere Firma tätig) und sie sich im Unrecht wähnte, ging sie juristisch gegen diesen vor.

Unzulässige Behinderung des Wettbewerbs

In erster Instanz hatte das Landgericht Meiningen (Az.: 55 HK O 55/17) ihre Unterlassungsklage abgewiesen. Doch die Richter am Oberlandesgericht Jena (Urteil vom 27.03.2019, Az.: 2 U 397/18) sahen das anders. Denn die vom Vermögensberater initiierte Aufforderung zur Datenlöschung und die Aussprache des generellen Kontaktverbots seien unzulässige Behinderungen der wettbewerblichen Entfaltung und würden somit gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen.

Laut dem Gericht würde die vollständige Abschottung des Konkurrenten dazu führen, dass dieser seine Leistungen nicht mehr anbieten könne. Da aber keine belästigenden Anrufe bei den Kunden oder ähnliches durch die Klägerin stattgefunden hatten, bestand laut den Richtern kein berechtigtes Interesse an einer derartigen Abschottung.

Das Urteil ist rechtskräftig. Im vergangenen Jahr hatte auch das Oldenburger OLG in einem ähnlichen Fall entschieden. Dabei ging es um ein Kontaktverbot, das ein Makler seine Kunden gegenüber ihrem Versicherer hatte aussprechen lassen. Beide Urteile haben allerdings auch erklärt, dass Vermittler grundsätzlich Hilfestellung bei der ordnungsgemäßen Auflösung von Versicherungsverträgen – also Kündigungshilfe – leisten dürfen.