Urteil: Muss ein Makler über verschlechterte Versicherungsbedingungen informieren?

In einem Rechtsstreit zwischen einem Einbruchsopfer und dessen Hausratversicherer hat das Landgericht Hamburg ein richtungsweisendes Urteil gefällt. Insbesondere die Rolle des Maklers ist in diesem Fall bemerkenswert.

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09:07 Uhr | 01. Juli | 2020
Der Versicherer ist dazu verpflichtet, bei geänderten Bedingungen seiner Hinweispflicht nachzukommen.

Der Versicherer ist dazu verpflichtet, bei geänderten Bedingungen seiner Hinweispflicht nachzukommen. Bild: Adobe Stock/wutzkoh

Das Landgericht Hamburg hat am 20. Mai 2020 entschieden, dass eine Versicherung bei Umstellung ihrer Bedingungen ihre Kunden selbst über Verschlechterungen informieren muss. Ein Versicherungsmakler befand sich in einem jüngst verhandelten Fall zwischen den Stühlen - und wurde als Erfüllungsgehilfe der Versicherung behandelt.

Was war geschehen?

Bei einem Einbruchdiebstahl im März 2017 waren im Haus eines Ehepaars Wertgegenstände aus einem Schutzschrank gestohlen worden, der nicht vom Sicherheitsinstitut VDS anerkannt war. Ursprünglich hatte der Versicherte eine Hausratsversicherung bei der Albingia abgeschlossen, die im Jahr 2000 als Vorversicherer von der Axa übernommen worden war. Der stählerne Tresor erfüllte zwar grundsätzlich die Sicherheitsbedingungen des Ursprungsvertrags in Bezug auf eine erhöhte Entschädigungsgrenze – die fehlende formale VDS-Anerkennung machte die Höhe der versicherten Summe nach den zwischenzeitlich neu vereinbarten Axa-Bedingungen nun allerdings strittig. Diese waren über einen Makler verhandelt worden, der bald ins Zentrum des Geschehens rückte.

Über die neuen Anforderungen an den Tresor und die nachteilige Änderung der Versicherungsbedingungen hatten jedoch weder der Makler noch der Versicherer den Kunden offenbar hinreichend aufgeklärt. Obwohl die Änderung nach eigener Angabe durch den Makler vermittelt wurde, hätte die Axa ihrer Aufklärungs- und Informationspflicht zufolge selbst darüber kommunizieren müssen, so das Argument der Anwälte. Der Kläger sei mangels ausdrücklichen Hinweises der beklagten Versicherung davon ausgegangen, dass auch nach Änderung des Vertrags die erhöhte Grenze für Wertsachen in Wertschutzschränken vereinbart sei.

Die Versicherung hatte indes den Einbruch bestritten. Auch kam ihr zufolge eine Erhöhung der Wertgrenzen ohnehin nicht in Betracht, da die vertraglich festgelegte VDS-Qualifikation des Tresors nicht gegeben sei, so das Argument. Zudem habe in Bezug auf die geänderten Versicherungsbedingungen kein eigener Anlass zur Beratung bestanden, da ein Makler diese übernommen habe.

Das Urteil

Das Landgericht Hamburg entschied nun zugunsten des Klägers. Der Einbruch selbst und die Schadenaufstellung wurden anerkannt. Die alten Versicherungsbedingungen hätten aufgrund der mangelnden Information zu den neuen Regelungen weiter gegolten. Da die Vertragsumstellung von der Versicherung ausging, hätte diese den Kunden darauf hinweisen müssen, dass die neuen Bedingungen namentlich eine VDS-Anerkennung des Tresors erfordern.

Das Argument, dass ein Makler zwischengeschaltet worden war, ließ das Gericht nicht durchgehen: Es bestünde dennoch ein eigene Hinweispflicht der Versicherung selbst, so das Urteil. Im Ergebnis musste der Versicherer die volle Leistung erbringen, weil die unzureichende Aufklärung über die neuen nachteiligen Versicherungsbedingungen nicht zu einer wirksamen Vertragsumstellung führte. Der Versicherungsnehmer erhielt die Leistungen – einen Betrag im sechsstelligen Bereich – aufgrund der alten Bedingungslage zugesprochen.

"Natürlich bleibt es eine große Ausnahme, dass der Versicherungsmakler 'im Lager' des Versicherers steht. Nur in besonderen Ausnahmen kann der Versicherungsmakler Erfüllungsgehilfe des Versicherers werden", kommentierte die Kanzlei Michaelis, die den Kläger vertreten hatte. "Diese rechtlichen Ausnahmen sind aber denkbar, wenn der Versicherer erheblichen Druck zur Vertragsumstellung auf den Versicherungsmakler ausübt." Anwalt Stephan Michaelis wertet das Urteil für Makler als "von erheblicher praktischer Bedeutung", da sie zurzeit angesichts der Leistungsverweigerungen vieler Versicherer besonders oft unter Druck gesetzt würden.