Urteil: Gilt die IDD-Weiterbildungspflicht auch für „Alte Hasen“ ?
Seit Inkrafttreten der Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD besteht für Versicherungsvermittler in Deutschland eine Weiterbildungspflicht: 15 Zeitstunden müssen sie jedes Jahr in ihre eigene Fortbildung investieren – hieran ändert auch die Corona-Pandemie nichts. Doch gilt diese Weiterbildungsverpflichtung für jeden, auch die sogenannten „Alten Hasen“? Dieser Frage musste nun das Verwaltungsgericht Ansbach nachgehen (Az: AN 4 K 19.02370, Urteil vom 1. Juli 2020).
Was war geschehen?
Ein Versicherungsmaklerunternehmen war im Jahr 2019 von der zuständigen Industrie- und Handelskammer aufgefordert worden, seine Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht gemäß § 34d Absatz 9 Satz 2 Gewerbeordnung vorzulegen. Hiergegen klagte der Geschäftsführer.
Er gab an, er habe seine Erlaubnis, als Versicherungsmakler tätig sein zu können, im Jahr 2008 erhalten. Die Erlaubnis habe er im Rahmen der sogenannten „Alte-Hasen-Regelung“ ohne Sachkundeprüfung erhalten. Diese besagte, dass Versicherungsvermittler, die seit dem 31. August 2000 ununterbrochen in ihrem Beruf tätig waren, für die Erteilung der Erlaubnis keinen Sachkundenachweis erbringen mussten.
Hieraus schlussfolgerte der Geschäftsführer, dass auch die gesetzliche Weiterbildungspflicht auf besagte „Alte Hasen“ nicht anzuwenden sei. Selbst wenn die gesetzliche Fortbildungspflicht auch für ihn bestehe, könne er diese nicht nachkommen. So habe er bzw. seine Firma von der zuständigen IHK keine Hinweise für Fortbildungsveranstaltungen bekommen. Nach seiner Ansicht, sei der Gesetzgeber dazu verpflichtet, für Fortbildungsveranstaltungen Sorge zu tragen mit einem versicherungsunabhängigen Referenten. Auch von privaten Anbietern habe er keine Veranstaltungshinweise bekommen, merkte der Makler an – allerdings sei eine Teilnahme an diesen Veranstaltungen für ihn auch nicht zumutbar, da Fortbildungsveranstaltungen mit Referenten, die von einer Versicherungsgesellschaft bezahlt würden, wertlos, da reine Werbeveranstaltungen seien.
Da die IHK auf ihrer Anforderung bestand, klagte der Makler. Der Fall landete vor dem Amtsgericht Ansbach.
Das Urteil
Das Gericht wies die Klage des Maklers zurück. Die Weiterbildungspflicht nach § 7 Versicherungsvermittlerverordnung gelte ungeachtet des Grundes, weshalb ursprünglich auf eine Sachkundeprüfung verzichtet werden konnte. Dafür dass die der Weiterbildungspflicht zugrundeliegende IDD Abweichungen zulasse, gebe es keinen Anhaltspunkt. Vielmehr betone die IDD, „dass die Herkunftsmitgliedsstaaten dafür Sorgen tragen, dass Versicherungsvermittler den Anforderungen ständiger beruflicher Schulungen und Weiterbildung genügen, um ein angemessenes Leistungsniveau aufrechtzuerhalten, das den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben und dem entsprechenden Markt entspricht“.
Die Argumentation des Maklers, ihm seien keine entsprechenden Angebote gemacht worden, wurde vom Gericht nicht akzeptiert. Es verwies stattdessen auf die Möglichkeit zum Selbststudium.
Zwar sei dem Makler Recht zu geben im Hinblick darauf, dass bei vielen Fortbildungsveranstaltungen konkrete Produkte in den Fokus gestellt würden. Umgekehrt werde hierdurch die Erfordernis zur Weiterbildung verdeutlicht. „Denn es ist gerade die Aufgabe des Versicherungsvermittlers den Überblick über die Versicherungsprodukte einschließlich ihrer Vor- und Nachteile zu haben. Das kann, die Argumentation der Klägerin zugrunde gelegt, durch den Besuch von Veranstaltungen unterschiedlicher Anbieter ohne weiteres sichergestellt werden.“