Urteil: Der Dachschaden und der zu erbringende Sturmnachweis
„Sturmschäden“ ist nicht nur der Name einer ehemaligen deutschen Band aus dem Genre Radaupop – als Naturphänomen kommen Sturmschäden immer häufiger vor und werden für Hausbesitzer somit zu einem bedrohlicheren Risiko. Entsprechend gilt es sein Hab und Gut abzusichern. Dabei ist zu beachten, dass die Wohngebäudeversicherung bei Sturmschäden erst ab Windstärke 8 auf der Beaufort-Skala leistet – diese ist ab Windgeschwindigkeiten von 62 km/h erreicht. Dass der Nachweis eines Sturmereignisses nicht immer einfach ist, zeigt ein aktueller Fall des Saarländischen Oberlandesgerichts (Az: 5 U 61/19).
Was war passiert?
Eine Frau aus dem saarländischen Burbach hatte Schäden an ihrem Hausdach bemerkt: So hatte sich im Oktober 2017 die Verkleidung an drei Kaminen gelöst, wodurch ein Schaden in Höhe von gut 5.000 Euro entstanden war. Da die Hausbesitzerin einen Sturm dafür verantwortlich machte, meldete sie den Schaden ihrer Versicherung. Diese bezweifelte aber, dass ein Sturm die Ursache für den entstandenen Schaden war. Der Fall landete vor Gericht.
Das Urteil
Laut AVB muss der Versicherungsnehmer einen Sturmschaden vollumfänglich gegenüber der Versicherung nachweisen. Das heißt: Der Versicherungsnehmer hat den Beweis zu erbringen, dass zum Zeitpunkt des Schadenfalls am Schadensort ein Sturmereignis – sprich Windstärke 8 – stattfand. Dafür kann die Versicherungsnehmerin beispielsweise auf Daten von in der Nähe gelegenen Wettermessstationen zurückgreifen. Die genutzten Daten müssen aber laut gängiger Rechtsprechung einen Schluss auf die Verhältnisse am Schadensort und zum Schadenszeitpunkt mit der notwendigen Gewissheit zulassen.
Da diese erforderliche Gewissheit allerdings nur schwierig zu erbringen ist, bestehen für den Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen. So wird – wenn die Windstärke nicht nachweisbar ist – Sturm unterstellt, wenn durch Luftbewegungen in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand entstehen oder wenn die angegebenen Schäden am einwandfreien Gebäude nur durch Sturm entstanden sein können.
Im konkreten Fall konnte die Versicherungsnehmerin nach Auffassung des Gerichts jedoch keinerlei Hinweis für ein Sturmereignis liefern. Zwar zeigten 4 in der Nähe befindliche Wetterstationen Windgeschwindigkeiten über Stufe 8 – das jedoch nur äußerst kurzfristig bei äußerst knapper Überschreitung des erforderlichen Grenzwerts. Da alle vier Wetterstationen sich in exponierter Höhenlage befinden, das beschädigte Haus aber in einem Talkessel in Innenstadtlage steht, konnte ein Sturmereignis nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden.
Auch den Nachweis von Beschädigungen einwandfreier Gebäude in der Nachbarschaft konnte die Frau nicht erbringen. Zwar berief sie sich auf Aussagen ihres Versicherungsmaklers, der angab, mehrere Sturmschäden an besagtem Tag gehabt zu haben. Aus dieser Aussage könne man aber nicht schließen, dass es sich dabei um Gebäude im zuvor einwandfreien Zustand gehandelt habe, so das Gericht.
Den Nachweis, dass die Schäden an ihrem einwandfreien Haus nur durch einen Sturm entstehen konnte, erbrachte die Versicherungsnehmerin ebenfalls nicht. So hatte ein Sachverständiger der Versicherung nach dem Ereignis festgestellt, dass die Dachabdeckung „alt und marode“ gewesen sei, so dass sie der Kaminabdeckung keinen ausreichenden Halt mehr gewährte. Ein Schaden habe somit auch schon durch wesentlich geringere Windgeschwindigkeiten entstehen können.
Das Gericht lehnte folglich die Klage der Versicherungsnehmerin ab und befand, dass für die Wohngebäudeversicherung keine Leistungspflicht bestehe.