Wer nach dem Studium noch eine Doktorarbeit schreibt, wandelt wirklich lange auf akademischen Pfaden. Da ist es durchaus angemessen, die Absolventen mit traditionsreichen Bräuchen zu verabschieden. So auch geschehen bei der Verabschiedung eines Doktoranden an einem Göttinger Forschungsinstitut. Der Mann saß in einem sogenannten Doktorwagen und wurde damit zu seinen Ehren durch die örtliche Fußgängerzone gezogen. Nach Abschluss der Feierlichkeiten wollten drei Mitarbeiterinnen der Universität den Wagen zurück an seinen Platz bringen. Beim Schieben verspürte eine der Frauen plötzlich ein Unwohlsein, sackte zusammen und fiel auf den Hinterkopf.
Die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) weigerte sich jedoch, den Sturz und seine Folgen als Arbeitsunfall anzuerkennen. Aus den medizinischen Unterlagen würde hervorgehen, dass die Frau an schlecht eingestelltem Bluthochdruck leidet. Dieser habe zu einem Schwindelanfall geführt, der den Sturz bedingt hatte, so die BG. Solche „inneren Ursachen“ seien jedoch nicht im Rahmen der Gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Die Frau hingegen sagte, sie sei einfach gestolpert und es habe nicht am Bluthochdruck gelegen. Deshalb klagte sie gegen die BG.
Vor dem Landessozialgericht Celle-Bremen fanden ihre Argumente jedoch wenig Anklang (Az.: L 6 U 30/18, Urteil vom 02.07.2020). Die Richter gaben sich überzeugt davon, dass ein Schwindelanfall den Sturz ausgelöst hatte. Dass die Frau auf den Hinterkopf gefallen war, würde dies unterstreichen. Denn bei einem Stolpern – wie von ihr behauptet – wäre sie wohl eher nach vorne gefallen.
Die BG müsse aber schon deshalb nicht leisten, da die Veranstaltung, in deren Rahmen es zu dem Sturz gekommen war, keinen betrieblichen Charakter hatte. Sie sei ein Ausdruck der persönlichen Freude in einem besonderen Rahmen und diene dem Erhalt einer langen studentischen Tradition.
In der Diskussion um die Sinnhaftigkeit der privaten Unfallversicherung ist dieses Urteil ein klares Pro-Argument für den Abschluss einer privaten Police. Nicht nur, dass der gesetzliche Schutz eine Vielzahl von betrieblich anmutenden Situationen wie diesen Promotionsumzug nicht umfasst. Der Ausschluss solcher „innerer Ursachen“ – etwa dass Herzinfarkte, Hitzschläge oder Schwäche- und Schwindelanfälle für einen Sturz mit Unfallfolgen ursächlich sind – wird von hochwertigen privaten Unfallversicherungen mit abgedeckt.