Umgestürzter Gartenzaun: Wann bleibt die Versicherung leistungsfrei?

Wann ist ein Sturm für einen umgestürzten Zaun mitverantwortlich? Wie hier ein Nachweis zu erbringen ist und wann die Versicherung nicht zahlen muss, entschied nun das Oberlandesgericht Zweibrücken in einem aktuellen Fall.

Author_image
09:03 Uhr | 19. März | 2021
Sturmschaden an Zaun Bild: Adobe Stock/TRFilm

Auch Zäune fallen oftmals in den Leistungsumfang von Wohngebäudeversicherungen. Bild: Adobe Stock/TRFilm

Viele Wohngebäudeversicherungen umfassen auch den Schutz von Zäunen auf dem Grundstück des Versicherungsnehmers – zumindest dann, wenn sie nicht bloß der Privatsphäre, sondern der Einfriedung des Grundstücks dienen. Kommt es an diesen zu einem Sturmschaden, geht es oftmals um die Frage, ob der Sturm tatsächlich mitursächlich für den entstandenen Schaden war – nur dann muss die Versicherung auch zahlen. Über den Nachweis der Mitursächlichkeit fasste nun das OLG Zweibrücken einen Entschluss.

Bei einem Sturm im Januar 2017 war der Zaun eines Hausbesitzers stark beschädigt worden. Den entstandenen Schaden wollte dieser von seiner Wohngebäudeversicherung erstattet bekommen.   Laut des Urteils des Landgerichts Zweibrücken war in den Versicherungsbedingungen festgelegt, dass auch die sich auf dem Versichertengrundstück befindlichen Einfriedungen mitversichert seien. Unstrittig war auch, dass es zum Schadens-Zeitpunkt vor Ort gestürmt hatte – das heißt, es herrschten am Schadensort Windstärken der Stufe 8 der Beaumont-Skala, was Windgeschwindigkeiten von mindestens 63 km/h entspricht.  

Wann eine unmittelbare Einwirkung vorliegt

Die Beschädigung des Zauns sei jedoch auch darauf zurückzuführen, dass dieser in einem maroden baulichen Zustand gewesen sei, wandte die Versicherung ein. Dies enthafte sie aber nicht, legte das Landgericht fest: Von einer laut Versicherungsbedingungen notwendigen „unmittelbaren Einwirkung“ des Sturms könne bereits dann ausgegangen werden, wenn der Sturm für den eingetretenen Schaden nur mitursächlich gewesen sei – wovon im vorliegenden Fall ohne weiteres ausgegangen werden könne.   Strittig war allerdings, ob der Zaunschaden erst durch den Sturm hervorgerufen worden war, oder bereits zuvor – in der Anlaufphase des Sturms, bei geringeren Windstärken.  

Das Oberlandesgericht Zweibrücken, das das Urteil des Zweibrücker Landgerichts weitgehend bestätigte, erklärte aber, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer einen Sturm als einheitlichen Vorgang begreife: Der Nachweis der Mitursächlichkeit sei somit bereits dann erbracht, wenn feststeht, dass am Schadensort der Wind mit einer Stärke von mindestens 8 geweht hat und der Schaden im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang damit eingetreten ist.  

Wenn die Versicherung sich darauf berufen möchte, dass der Schaden bereits bei geringeren Windstärken als Stufe 8 eingetreten sei, liege die Beweispflicht bei ihr, so das Oberlandesgericht.  

Kein tragfähiges Holz mehr

Dieser Streit könne im vorliegenden Fall jedoch hintenanstehen, so das Gericht. Ein Sachverständiger hatte ermittelt, dass der betroffene Zaun sich einem derartig vorgeschädigten Zustand befand, dass bereits ein Sturm der Stärke 7 geeignet war, ihn umstürzen zu lassen. So waren die Pfosten des Zauns schon vollständig verrottet, ein Kern aus tragfähigem Holz konnte bei keinem Pfosten mehr festgestellt werden. Die Berechnungen des Gutachters ergaben, dass der Zaun nicht mehr in der Lage war, einem Sturm der Windstärke 7 standzuhalten.

Es sei aus Sicht des Oberlandesgerichts darum davon auszugehen, dass der Zaun bereits während der Anlaufphase des Sturms umgestürzt sei. Eine Leistungspflicht der Versicherung bestehe darum nicht, hielt das OLG in einem Feststellungsbeschluss fest (Az: 1 U 181/19). Die Berufung des Mannes gegen das Urteil der Vorgängerinstanz habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts keine Aussicht auf Erfolg.