Maklervollmacht: So lässt sie sich umfassend gestalten

Versicherer verweigerten zuletzt häufiger Auskünfte gegenüber Maklern wegen angeblich abgelaufener Maklervollmacht. Was Makler in dieser Situation tun sollten und wie eine umfassende Vollmacht des Kunden aussehen könnte.

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07:04 Uhr | 02. April | 2020
Makler sollten Sorgfalt bei der Maklervollmacht walten lassen, rät Wilfried E. Simon, Dozent für Versicherungsrecht bei TÜV Rheinland-Akademie und IHK Koblenz.

Makler sollten Sorgfalt bei der Maklervollmacht walten lassen, rät Wilfried E. Simon, Dozent für Versicherungsrecht bei TÜV Rheinland-Akademie und IHK Koblenz. Bild: IGVM

Maklervollmachten gelten unbefristet, solange der Kunde an der Betreuung festhält. Dennoch glauben offenbar mehrere Versicherer an ein Verfallsdatum dieser Dokumente. Das ist rechtlich nicht haltbar, da Paragraf 170 BGB klar sagt: Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird. Einzig der Kunde kann also die Vollmacht zurückziehen, obwohl zum Beispiel die Zurich-Gruppe Deutschland bei Lebensversicherungen kürzlich anders verfuhr (procontra berichtete).

Das Reizthema wäre Mitte März auf dem 18. IGVM-Versicherungsmaklerforum in Kassel ausführlich besprochen worden, doch die Veranstaltung musste wegen Corona auf unbestimmte Zeit verschoben werden. procontra fragte aus aktuellem Anlass bei Wilfried E. Simon nach. „Grundsätzlich hat der Kunde Anspruch auf Korrespondenz mit und Auskunftserteilung gegenüber einem von ihm eingeschalteten Makler“, sagt Versicherungsmakler Simon, zugleich Dozent für Versicherungsrecht und Vorstandsvorsitzender der Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler (IGVM).

BGH nennt Indizien für umfassende Vollmacht

Simon bezieht sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 29. Mai 2013, wo der Landwirtschaftliche Versicherungsverein Münster (LVM) dazu verurteilt wurde, die Korrespondenz mit einem vom Kunden eingeschalteten Makler als vertragliche Nebenpflicht (nach Paragraf 241 BGB) zu erfüllen (Az.: IV ZR 165/12).

Das Vertriebssystem von LVM ist durch Ausschließlichkeitsvermittler, sogenannte Vertrauensleute, geprägt. Kunden, die dem hauseigenen Vertrieb den Rücken kehren, sind da gar nicht vorgesehen. Doch ausgerechnet ein Kunde zog durch alle Instanzen und stärkte seinem betreuenden Makler den Rücken. Die Auskunftspflicht gegenüber dem Makler reicht jedoch nicht weiter als diejenige, die der Versicherer unmittelbar gegenüber dem Kunden hätte, so die Bundesrichter.

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Der BGH definierte im Urteil nicht, was er unter einer umfassenden Maklervollmacht versteht. „Das Gericht hat aber Anhaltspunkte geliefert, was gemeint ist“, erklärt Simon. So müsse geregelt sein, dass der Makler den Kunden in allen bestehenden Versicherungsangelegenheiten vertritt und die Korrespondenz bezüglich bestehender Versicherungsverträge nur mit ihm – und nicht parallel mit dem Kunden - zu führen ist. „Sicherheitshalber sollte der Makler noch eine Postempfangsvollmacht an den Versicherer schicken“, rät Simon.

IGVM nennt wichtige Punkte

Der IGVM-Chef nennt einige wichtige Punkte, die auf eine umfassende Maklervollmacht schließen lassen. Er empfiehlt die Formulierung: „Der Auftraggeber bevollmächtigt den Makler und einen eventuellen Rechtsnachfolger zur Regelung seiner Versicherungsverhältnisse, zur Betreuung seiner Versicherungsangelegenheiten sowie zur Beschaffung des erforderlichen Versicherungsschutzes. Diese Vollmacht gilt ab dem ... unbefristet – bis auf Widerruf durch den Auftraggeber.“

Die Vollmacht selbst sollte laut Simon insbesondere solche Punkte umfassen:

Was Makler im Zweifel tun sollten

„Will der Versicherer trotz umfassender Maklervollmacht nicht mit Ihnen zusammenarbeiten, fordern Sie ihn auf, Ihnen konkret mitzuteilen, warum er dies ablehnt“, empfiehlt Simon. Nicht selten seien die Gründe nur vorgeschoben. Klar ist auch, dass der Makler im Lager des Kunden steht, also kein neutraler Handelsmakler ist, betont Simon (procontra berichtete).

Übrigens: Die VEMA Versicherungsmakler-Genossenschaft bietet in ihrer Toolbox Muster für Maklerverträge und zum Umfang der Maklervollmacht an. Ebenfalls online verfügbar ist eine „Auskunftsvollmacht“, mit der der Makler berechtigt ist, auch schon in der Interessentenphase - also vor Abschluss des Maklervertrags und einer vollumfänglichen Vollmacht - Auskünfte von Versicherern zu bestehenden Policen einzuholen (procontra berichtete).

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