Leitungswasserschaden: Auf das Rohr kommt es an!
Statistisch ereignet sich alle zwei Minuten in Deutschland ein Wasserschaden – in der Wohngebäudeversicherung sind Leitungswasserschäden mit Abstand die größte Schadenquelle. Doch der Versicherungsschutz ist begrenzt – nicht jede Wasserleitung fällt auch unter den Schutz der Wohngebäudeversicherung, wie nun ein fränkischer Versicherungsnehmer lernen musste.
Was war passiert?
Im September 2016 war das Abwasserrohr eines Gebäudes gebrochen und verstopft. Es bildete sich ein Rückstau, der auch die an die Abwasserleitung des Gebäudes angeschlossene Drainageleitung betraf. Von der Drainage auslaufendes Wasser lief im Anschluss in das Gebäude und führte zu einem Schaden im Kellerbereich in Höhe von beinahe 50.000 Euro.
Diesen Schaden wollte der Wohngebäudeversicherer – die Generali – jedoch nicht bezahlen. Sie verwies darauf, dass das Wasser eben nicht aus einem der Wasserversorgung dienenden Zu- und Ableitungsrohr ausgetreten sei. Nach Ansicht der Generali lag nur ein versicherter Rohrbruchschaden vor, für den sie – abzüglich des vertraglich vereinbarten Selbstbehalts in Höhe von 500 Euro – auch bereit sie, aufzukommen.
Nachdem das Landgericht Amberg zugunsten der Versicherung entschieden hatte, ging der Fall vor das Nürnberger Oberlandesgericht (Az: 8 U 3471/20).
Das Urteil
Auch das Nürnberger OLG entschied, dass ein Leitungswasser-Schadenfall gemäß Vertragsbedingungen nicht vorliege. In den Vertragsbedingungen werde für den Versicherungsnehmer klar ersichtlich zwischen den Schadensereignissen „Leitungswasser“ und „Bruchschäden an Rohren“ unterschieden – zwei selbstständige, an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpfte Versicherungsfälle.
Das Schadensereignis „Leitungswasser“ bedinge einen Schaden an Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung. Das Drainagesystem diene hingegen ausschließlich der Entwässerung des Bodens und zwar von Schicht- und Niederschlagwasser. Nicht aufgenommen werde hingegen abfließendes häusliches Abwasser.
Für einen Eintritt des „Leitungswasser“-Schadensereignisses reiche es nicht, dass das Drainage-System mit dem Abwasserrohr verbunden sei. Erforderlich sei es zudem, dass das Drainage-System selbst der Wasserversorgung diene. „Erst ab der Stelle, an der die Drainage in das Abwasserableitungsrohr einmündet, ist es möglich, von ,Leitungswasser‘ im Sinne der Versicherungsbedingungen zu sprechen“, heißt es entsprechend im Urteil. Dort war aber im zu verhandelnden Fall kein Wasser ausgetreten.
Auch die Tatsache, dass der Wasseraustritt durch einen Rückstau verursacht worden ist, begründe nicht in jedem Fall den Eintritt der versicherten Gefahr. Auch hier sei der Austritt aus einem Rohr oder einer sonstigen Einrichtung der Wasserversorgung Voraussetzung.
Der Hausbesitzer hatte zuvor noch angemahnt, dass das Thema Rückstau beim Abschluss der Versicherung nicht seitens der Versicherungsvertreterin angesprochen worden war. Hierzu sei diese jedoch auch nicht verpflichtet gewesen, befand das Gericht. „Ungefragt schuldet der Versicherer keine allgemeine Risikoanalyse“, heißt es im Urteil. Es ist grundsätzlich Aufgabe des Versicherungsnehmers, sich in eigener Verantwortung über die zu versichernden Risiken klar zu werden.“ Warum hier ein gesteigerter Beratungsbedarf bestanden haben soll, hatte der Versicherungsnehmer nicht vorbringen können.
Entsprechend befand auch das OLG, dass die Versicherung nur für den entstandenen Rohrschaden aufzukommen habe.