Gut gedacht ist nicht immer gut gemacht – das gilt auch oder vielleicht sogar besonders wenn es um Geschenke geht. Dies macht ein Urteil deutlich, über das nun das Landgericht Frankenthal informiert (Az: 8 O 165/22, Urteil vom 12.10.2022).
Der Besitzer einer Lebensversicherung hatte entschieden, dass im Fall seines Todes die Todesfall-Leistung seiner Versicherung nicht an die gesetzmäßigen Erben, sondern an eine Bekannte fallen sollte. Ob er diese damit überraschen wollte oder es schlicht vergessen hatte, sie über seine Absicht zu informieren, ist unbekannt. Fakt ist: Die Bekannte wusste nichts dem geplanten Geschenk.
Als der Versicherungsbesitzer gestorben war, erwartete die Dame jedoch kein Geldsegen. Denn die Erben des Versicherungsbesitzers hatten das Schenkungsangebot noch widerrufen.
Und das vollkommen zurecht, wie nun das Landgericht Frankenthal entschied. Denn zwischen Schenker und Beschenktem gab es keinen Schenkungsvertrag – die Bekannte wusste ja nicht einmal etwas von den Plänen ihres Freundes.
Zwar hatte die Versicherung nach dem Tod ihres Kunden den Auftrag, die Bekannte über das Schenkungsangebot zu informieren – ein Schenkungsvertrag hätte folglich auch nach dem Tod des Mannes noch abgeschlossen werden können.
Bevor der Versicherer aber zur Tat schritt und ein rechtsgültiger Schenkungsvertrag zustanden kommen konnte, widerriefen die Erben bereits die Schenkung. Die Schenkung war damit gescheitert, befand das Landgericht. Die Frau muss das Geld folglich zurückzahlen.
Noch ist das Urteil jedoch nichts rechtskräftig. Die Bekannte hat bereits Revision vor dem Pfälzischen Oberlandesgericht eingelegt.