Die Hilfestellung durch einen Vermittler bei der ordnungsgemäßen Auflösung von Versicherungsverträgen ist grundsätzlich zulässig. Das stellte das Oldenburger Oberlandesgericht (OLG) in seinem Urteil (Az.: 06 U 27/18) vom 28.05.2019 zunächst klar. Die Betreuer dürfen ihren Kunden also ein Schreiben als Kündigungshilfe zur Verfügung stellen, dass diese dann an ihren Versicherer richten können.
Was allerdings gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt, ist die Integration eines umfassenden generellen Kontaktverbots in dieses Schreiben. Dieses finde in der Praxis aber nicht selten Anwendung.
Die Ausgangslage im verhandelten Fall war, dass ein Versicherungsmakler seine Geschäftsbeziehung zu einem Versicherer beendet hatte. Die von ihm betreuten Kunden wollte er nicht nur mitnehmen, sondern sie auch zur Kündigung ihrer Verträge bei dem Versicherer bewegen. Dafür stellte er fast allen Kunden ein vorformuliertes Schreiben zur Kündigung zur Verfügung.
Dieses enthielt auch eine Erklärung, wonach der Kunde den Versicherer bittet, von einer weiteren Kontaktaufnahme abzusehen. Darüber hinaus wurden erteilte Einwilligungen in Telefonanrufe, E-Mails und Vertreterbesuche widerrufen. Auch die Weitergabe von Date an Dritte – mit Ausnahme des Maklers – wurde in dem vorgefertigten Schreiben untersagt.
Dieser Praxis erteilte das OLG mit seinem Urteil eine klare Absage. Es würde gegen das UWG verstoßen, die wettbewerbliche Entfaltung von Mitbewerbern durch ein solches Kontaktverbot zu beeinträchtigen. Denn das Hauptziel des Kontaktverbots sei, laut dem Gericht, nicht die Förderung des eigenen Wettbewerbs, sondern die gezielte Behinderung des Konkurrenten. Dies würde dazu führen, dass die von der Kündigung betroffene Versicherung und ihre Vermittler ihre Leistungen durch eigene Anstrengung nicht mehr angemessen anbieten können.
Das Verhalten des Vermittlers sei zudem auch deswegen unlauter, weil das Kontaktverbot dazu führe, dass die Versicherung mit ihren Versicherungsnehmern nicht mehr in Kontakt treten könne, auch wenn es um die Abwicklung des noch bestehenden Versicherungsvertrages gehe, so die Richter. Für eine derartige Abschottung der Kunden gebe es keine Rechtfertigung, weshalb dieses Vorgehen rechtswidrig ist. Das Urteil ist rechtskräftig.