Kann ein Versicherungsvermittler, der im privaten Bereich betrogen hat, darauf hoffen, dass er seine Gewerbeerlaubnis behalten darf, wenn er die Tat vollumfänglich einräumt und Regelungen zur Wiedergutmachung des Schadens trifft? Mit dieser Frage setzte sich das Verwaltungsgericht Düsseldorf auseinander und kam zu einer klaren Antwort (3 L 1675/19).
Die Verwaltungsrichter betonten, dass eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit indiziert ist, wenn der Erlaubnisinhaber sich vermögensrelevante Straftatbestände hat zu Schulden kommen lassen. Das war vorliegend der Fall. Das Strafgericht hatte festgestellt, dass der Versicherungsvermittler das Vertrauen eines Bekannten missbraucht, den beauftragten Notar getäuscht und sich rechtswidrig um mehr als 70.000 Euro bereichert hat.
„Ein derart gravierendes Fehlverhalten rechtfertigt schon für sich genommen den Schluss, dass die erforderliche Zuverlässigkeit in Vermögensangelegenheiten nicht gegeben ist“, hieß es im Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Der Vermittler sei sich nach wie vor keiner Schuld bewusst, etwas Unsittliches gemacht zu haben. Insbesondere sei ihm weiterhin nicht klar, dass allein die Konto- und die Generalvollmacht ihm zwar ermöglichen, aber ihn nicht dazu berechtigen, im Eigeninteresse nach Belieben Geld des Vollmachtgebers seinem eigenen Vermögen zuzuführen, stellten die Richter fest. Der Vermittler verlor nicht nur seine Erlaubnis, sondern musste auch die angefallenen Gerichtskosten tragen.