Hausratversicherung: Wenn für einen Einbruchdiebstahl die Beweise fehlen

Finden sich für einen Einbruchdiebstahl keine Aufbruchspuren, wird es für Versicherte schwer an die Leistung zu kommen. Ein Streit über die Beweispflicht bei abgefangenen Schlüssel-Funksignalen landete nun vor Gericht.

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13:04 Uhr | 01. April | 2019
Wird bei einer "Relay Attack" das Funksignal des Autoschlüssels abgefangen, haben es Versicherte schwer, ihrer Hausratversicherung einen Einbruchdiebstahl zu beweisen.

Wird bei einer "Relay Attack" das Funksignal des Autoschlüssels abgefangen, haben es Versicherte schwer, ihrer Hausratversicherung einen Einbruchdiebstahl zu beweisen. Bild: Pixabay

Unbekannte Täter hatten aus dem Auto eines Mannes mehrere Hausratgegenstände entwendet. Deshalb forderte der Geschädigte von seinem Versicherer eine Schadenzahlung in Höhe von 3.000 Euro. Diese wollte der Hausratversicherer aber nicht leisten, woraufhin der Mann vor Gericht zog.

Vor dem Amtsgericht Frankfurt (Az: 32 C 2803/18) argumentierte er, dass seine Police bedingungsgemäß für gestohlene Hausratgegenstände aufkommt, sofern deren Diebstahl „durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge“ erfolgte. Die Crux an dem Schadenfall: Die Täter hatten keinerlei Aufbruchspuren hinterlassen.

Doch auch dagegen sah sich der Kläger gewappnet. Denn dem Aufbrechen des Kraftfahrzeugs war laut einer Klausel in den Bedingungen „die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge“ gleichgestellt.

Opfer einer „Relay Attack“?

Das Gericht bestätigte zwar die Möglichkeit, dass die Gegenstände mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge hätten entwendet werden können, ohne dabei Spuren zu hinterlassen. Eine in der Praxis bekannte Methode würde dabei die sogenannte „Relay Attack“ darstellen. Dabei fangen die Täter das Funksignal des Autoschlüssels ab, um mittels der ausgespähten Schlüsseldaten das verschlossene Auto wieder öffnen zu können. Allerdings konnte der Mann keinen Beweis für eine „Relay Attack“ erbringen.

Eine weitere Methode, das sogenannte „Jamming“, konnte der Mann ebenfalls nicht beweisen. Dabei blockiert ein Sender die Funkfernbedienung des Schlüssels, sodass das Fahrzeug gar nicht abgeschlossen wird. Da das Auto im Fall des „Jammings“ aber unverschlossen bleibe, würden die bedingungsmäßigen Voraussetzungen für den Versicherungsschutz hier ohnehin nicht vorliegen.

Wie der Kläger beispielsweise die leistungsrelevante „Relay Attack“ hätte beweisen können, dazu machte das Gericht allerdings keine genaueren Angaben. Fakt ist, dass der Hausratversicherer nicht leisten muss. Das Urteil vom 18. Februar 2019 ist noch nicht rechtskräftig.