Urteil

Hausratversicherung: Ohne Einkommensnachweis keine Leistung

Nach einem Einbruch verlangte der Versicherer vom Opfer nach deren momentaner Einkommenssituation. Diese Frage wollte die Versicherungsnehmerin nicht beantworten, der Versicherer daraufhin nicht zahlen. Der Fall landete vor Gericht.

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15:09 Uhr | 07. September | 2023
Hausratversicherung

Nach einem Einbruch weigerte sich die Betroffene, gegenüber ihrer Versicherung Angaben zur Einkommenssitation zu machen. Die Folge: Sie bleibt auf dem Schaden sitzen.

| Quelle: Animaflora

Ein Einbruch in die eigene Wohnung ist für die Opfer eine belastende Situation. Dennoch gilt es, einen kühlen Kopf zu bewahren. So sollte der Unfall unverzüglich nicht nur der Polizei, sondern auch der Versicherung gemeldet werden. Außerdem gilt es, eine möglichst detaillierte Stehlgutliste anzufertigen. Doch welche Pflichten haben Versicherungsnehmer sonst noch gegenüber dem eigenen Hausratversicherer? Über genau diese Frage stritten sich eine selbstständige Immobilienkauffrau und ihr Hausratversicherer jüngst vor dem Landgericht Hamburg (Az: 306 O 151/22, Urteil vom 16. Juni 2023).

Die Frau und Ihr Mann waren nach eigenen Angaben im November des Jahres 2021 Opfer eines Wohnungseinbruchs geworden. Die Polizei stellte bei der Anzeigenaufnahme auch Aufbruchspuren an der Terassentür sowie eine durchwühlte Wohnung fest.

Die Täter machten offenbar reichlich Beute: Die bei ihrer Hausratversicherung eingereichte Stehlgutliste enthielt insgesamt 64 Positionen, darunter „Gold und Schmucksachen“ im Wert von knapp 109.000 Euro, darunter offenbar mehrere Rolex-Uhren und Taschen von Hermès sowie „übriger Hausrat“ im Wert von knapp 88.000 Euro. Gegenüber der Versicherung erklärte die Frau, dass sie als selbstständige Immobilienkauffrau zwischen 100.000 und 150.000 Euro netto im Jahr verdiene, ihr Mann käme als Bauleiter auf ein monatliches Einkommen von 5.000 Euro netto im Monat.

Offenbar hegte der Versicherer an diesen Angaben aber offenbar Zweifel. So hatte die Frau ihr eigenes Unternehmen erst wenige Monate vor dem Einbruch gegründet. Der Versicherer forderte darum Einkommensnachweise von der Frau sowie ihrem Mann.

Die Frau wollte dieser Forderung aber nicht nachkommen. Schließlich habe sie die Quittungen für die entwendeten Gegenstände vorgelegt. Der Versicherer verweigerte daraufhin jedoch die Leistung. Der Fall landete schließlich vor dem Hamburger Landgericht.

Dieses entschied den Fall zugunsten des Versicherers und verwies auf die Versicherungsbedingungen. Hier heißt es:

„Nach Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie uns jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft - auf Verlangen schriftlich - erteilen und Belege beibringen.“

Demzufolge habe die Versicherungsnehmerin dem Versicherer jede Auskunft zu erteilen, die zur Prüfung und Höhe des Schadens sowie zum Umfang der Entschädigungspflicht dienlich ist. „Dabei ist es grundsätzlich Sache des Versicherers, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, um seine Entscheidung über die Leistungspflicht auf ausreichende und gesicherte Tatsachen treffen zu können“, so das Gericht. Insbesondere bei einem zunehmenden Wert des Stehlguts habe der Versicherer ein gesteigertes Interesse an der Vermögenssituation des Versicherungsnehmers.

Diese könne sich über die Jahre schließlich ändern. Auch wenn es der Versicherungsnehmerin in der Vergangenheit möglich war, diverse Wertgegenstände anzuschaffen, könne der Versicherer zu einem späteren Zeitpunkt ein Interesse daran haben, den einst angeschafften Gegenstand wieder zu verwerten. Der Versicherer hatte nicht nur durch die erst kurz vor dem Einbruch stattgefundene Gründung der eigenen Firma ein entsprechendes Aufklärungsinteresse. So hatte der Versicherer auch in Erfahrung gebracht, dass beim Amtsgericht Hamburg-Wandsbek eine Eintragung im Schuldnerregister im Bezug auf den Ehemann der Klägerin vorlag, wonach eine Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen sein soll.

Dass die Frau mehrere Zahlungseingänge auf ihr Konto im Jahr 2022 nachwies, brachte laut Gericht kein Licht ins Dunkel im Bezug auf ihre Einkommenssituation. Diese ließen keine Rückschlüsse auf tatsächliche Gewinne zu. Zudem wiesen die Überweisungen nicht einmal einen Verwendungszweck aus.

Da der Versicherer die Frau mehrfach über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung hingewiesen hatte, durfte er die Leistung komplett verweigern. Die Frau bleibt somit auf dem Schaden sitzen.