Hausrat: Wann liegt grobe Fahrlässigkeit vor?

Handelte eine 76-Jährige grob fahrlässig, als sie einen Topf mit heißem Öl in der Küche unbeaufsichtigt ließ? Diese Frage klärte das Landgericht Köln.

09:08 Uhr | 10. August | 2020
Hausratversicherung Unterschied zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit

Ist es grob fahrlässig, wenn man einen Topf mit heißem Öl unbeaufsichtigt lässt? Darüber befand das Landgericht Köln. Bild: pixabay

Wann beginnt fahrlässiges Verhalten und wo sind Unterschiede zwischen „gober“ und „leichter“ Fahrlässigkeit? Diese Fragen sind häufiger Streitgegenstand zwischen Versicherern und ihren Kunden. So auch im vorliegenden Fall.

Eine 76-jährige Frau erhitzte Öl in einem offenen Topf auf ihrem Herd. Sie verließ die Küche, schloss die Tür und kehrte eine Weile nicht zurück. Das heiße Öl entzündete sich und griff nach der Dunstabzugshaube auch auf Küchenschränke über, bevor die inzwischen verständigte Feuerwehr den Brand löschte. Insgesamt entstand dabei ein Sachschaden in Höhe von 11.144,39 Euro.

Doch die Hausratversicherung der Frau wollte den Schaden nicht in voller Höhe übernehmen, sondern um 50 Prozent kürzen. Argument: Die Frau habe grob fahrlässig gehandelt, als sie die Kochstelle mit dem Öl unbeaufsichtigt ließ. Dagegen richtete sich die Klage der Frau vor dem Landgericht Köln. Sie wollte sich nur ein leicht fahrlässiges Verhalten anrechnen lassen.

Wie das Gericht entschied

Dieser Ansicht mochten sich die Richter am Landgericht Köln nicht anschließen. Es sei allgemein bekannt, dass heißes Öl in einer Pfanne oder einem Topf schnell entflammbar ist. „Ein Verlassen der Küche, ohne den Herd auszustellen oder auf eine sehr geringe Erhitzungsstufe zu stellen, ist unvertretbar“, so die Richter in ihrem Urteil (24 O 360/19). Nach Anhörung der Frau stellten die Richter auch fest, dass die Klägerin einen „geistig regen und auch eher resoluten Eindruck“ machte. Ein umsichtiges Verhalten von ihr beim Erhitzen von Öl in einem offenen Topf sei also erwartbar gewesen. Umstände, die ein milder zu beurteilendes Augenblicksversagen rechtfertigen würden, lagen ebenfalls nicht vor.

Die Versicherung war also berechtigt, die Leistung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles nach § 81 Abs. 2 VVG um 50 Prozent zu kürzen, so die Richter. Die Klage der Frau wurde abgewiesen.