Geschäftsführer-Absicherung: Darum gehört Spezial-Strafrechtsschutz dazu
Die „beschränkte Haftung“ einer GmbH gilt nur für die Unternehmung selbst; nicht für ihre Geschäftsführer. Sie sind dazu verpflichtet, die Interessen ihres Unternehmens zu vertreten und stehen ungeachtet des Vorsatzes bei einer Pflichtverletzung mit ihrem Privatvermögen und Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren ein. Deshalb sind GmbH-Geschäftsführer gut beraten, sinnvolle Vorkehrungen zu treffen – zum Schutz der eigenen Existenz.
Umfassender Haftungsschutz für GmbH-Geschäftsführer
Geschäftsführer einer GmbH sind dazu verpflichtet, die Interessen des Unternehmens zu wahren. Sie sind der gesetzliche Vertreter und haben es dadurch gleich mit zwei Parteien zu tun: mit dem Unternehmen und dem Gesetz. Der Gesetzgeber verpflichtet Geschäftsführer, sich über alle betrieblichen Angelegenheiten zu informieren, auch über die, die eventuell an Mitarbeiter delegiert wurden, oder die mit einem anderen Geschäftsführer geteilt werden. Hier gilt der Spruch „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ in vollem Umfang.
Haftungs- und Kostenrisiko sollte berechenbar bleiben
Umso wichtiger sind Vorkehrungen: Der Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers regelt die Pflichten und Verantwortlichkeiten und damit das persönliche Haftungsrisiko. Erste Orientierung bieten Musterarbeitsverträge für leitende Angestellte, die zum Beispiel von den Industrie- und Handelskammern ins Netz gestellt werden. Der Anstellungsvertrag sollte von einem Rechtsanwalt geprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Die verbleibenden Risiken sollten Geschäftsführer über einen umfassenden Versicherungsschutz abdecken, der der besonderen Haftungssituation als GmbH-Geschäftsführer gerecht wird. Von elementarer Bedeutung sind dabei Anstellungsvertragsrechtsschutz und Vermögensschadenhaftpflicht (D&O). Es ist empfehlenswert, darüber hinaus eine Vermögensschadenrechtsschutzversicherung und einen Spezial-Strafrechtsschutz (SSR) abzuschließen.
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1. Anstellungsvertragsrechtsschutz
Eine klassische Berufs- oder Arbeitsrechtsschutzversicherung versichert die Kosten von Streitigkeiten, die sich aus einem Arbeitsvertrag ergeben. Der Anstellungsvertragsrechtsschutz versichert Kosten, die aus Streitigkeiten eines Anstellungsvertrags entstehen können und richtet sich an Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglieder, Mitglieder des Vorstands sowie Leiter/Prokuristen und Geschäftsführer unter der Voraussetzung, dass der Unternehmenssitz in der Bundesrepublik Deutschland liegt. Der Anstellungsvertrag regelt:
Der Vertrag ist ein Beleg für die Ansprüche des Geschäftsführers gegenüber dem Unternehmen, für das er die Verantwortung trägt – und der Vertrag beschränkt das Haftungsrisiko. Meist entstehen Streitigkeiten aus einem Anstellungsvertrag, wenn sich ein Unternehmen vorzeitig von seinem Geschäftsführer trennt und den Inhalt des Anstellungsvertrags anders auslegt. Das kann zum Beispiel die Abfindung, den Pensionsanspruch oder die Gehaltsfortzahlung betreffen. Ein Anstellungsvertragsrechtsschutz stellt sicher, dass im Streitfall ein Fachanwalt die Interessen des Versicherten vor Gericht kompetent vertritt und schützt vor den Prozesskosten, die aus dem Rechtsstreit entstehen.
Tarifunterscheidungen im Anstellungsvertragsrechtsschutz
Die Beiträge orientieren sich am Jahreseinkommen und an der Anzahl der Mitarbeiter. Wichtige Unterschiede in den Tarifen bei den jeweiligen Rechtsschutzversicherern finden sich unter anderem beim versicherbaren Personenkreis. Eine weitere Tarifunterscheidung gilt bei der Versicherbarkeit der Einkommenshöhe. Manche Versicherer tragen ein Einkommen bis maximal 120.000 Euro pro Jahr und beteiligen sich mit höchstens 50.000 Euro an den Rechtsstreitkosten. Spezialversicherer sehen Kostenbeteiligungen von bis zu 300.000 Euro vor und versichern Jahreseinkommen von einem Vielfachen von 120.000 Euro.
2. Vermögensschadenhaftpflicht (D&O)
Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist dem Sinne nach eine Berufshaftpflicht für GmbH-Geschäftsführer. In der Regel schließen Unternehmen eine D&O für ihre Geschäftsführer ab, denn diese treffen täglich viele Entscheidungen, die das Unternehmen voranbringen sollen und für die sie vor dem Gesetzgeber die Verantwortung tragen. Mit dem Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflicht will das Unternehmen das gesetzlich verankerte persönliche Haftungsrisiko seiner Geschäftsführer begrenzen und sie in ihrem Entscheidungswillen unterstützen. Doch das funktioniert genau so lange, bis es zu einem Interessenskonflikt kommt.
Weshalb zusätzlich eine private D&O abgeschlossen werden sollte
Erheben die Gesellschafter eines Unternehmens Vorwürfe gegen den Geschäftsführer, etwa, ein Geschäft abgeschlossen zu haben, das sich im Nachhinein als Verlustgeschäft erwiesen hat, können Geschäftsführer für den entstandenen Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden. Gut, wenn eine Vermögensschadenhaftpflicht abgeschlossen ist – und zwar zusätzlich auf den Geschäftsführer persönlich, nicht nur über das Unternehmen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass der Geschäftsführer als Versicherungsnehmer eine eigene Deckung hat und nicht nur das Unternehmen als Versicherungsnehmer auftritt. Denn in diesem konkreten Beispiel besteht ein Konflikt zwischen den Interessen des Unternehmens und denen des Geschäftsführers. Die D&O des Geschäftsführers prüft den Vorwurf, reguliert den begründeten Haftpflichtanspruch und wehrt den unberechtigten ab. Natürlich vertritt der von der D&O beauftragte Anwalt in erster Linie das Interesse seiner Versicherungsgesellschaft, denn sie kommt finanziell für den entstandenen Schaden auf. Seine primäre Aufgabe ist es, die Schadenersatzforderungen des Klägers abzuwehren oder zumindest zu begrenzen. Es ist auch möglich, dass die D&O bei der Prüfung des Schadenfalls zu dem Schluss gelangt, dass sie nicht für den entstandenen Schaden haftet und den anwaltlichen Beistand verweigert.
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3. Vermögensschadenrechtsschutzversicherung
Geschäftsführer, die sich unabhängig von den Interessen des Versicherers von einem eigenen Anwalt begleiten lassen möchten, sollten sich zusätzlich mit einer Vermögensschadenrechtsschutzversicherung absichern. Sie greift dort, wo die D&O keinen oder nur unzureichenden Schutz bietet. Wird der Geschäftsführer aufgrund der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen beschuldigt, einen Vermögensschaden verursacht zu haben, zahlt sie die Kosten für einen Fachanwalt, der ausschließlich die Interessen des Versicherten vertritt. Ein eigener Rechtsbeistand ist schon deshalb sinnvoll, weil nur er Akteneinsicht erhält, wenn es zum Prozess kommt. Akteneinsicht wird nur einem Rechtsbeistand gewährt und keiner Privatperson – auch dann nicht, wenn es sich um die beklagte Person handelt.
Abhängig von der Versicherungsgesellschaft deckt der Vermögensschadenrechtsschutz zunächst die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, beispielsweise Honorare, die bei einem außergerichtlichen Mediationsverfahren oder bei vorsorglichen Rechtsberatungen anfallen. Kommt es zu einem Prozess, trägt die Versicherung den gerichtlich verfügten Anteil der Verfahrenskosten.
4. Spezial-Strafrechtsschutz (SSR)
Auch Geschäftsführer können schnell ins Fadenkreuz der Strafermittler geraten: Der bloße Verdacht der Steuerhinterziehung, des Sozialversicherungsbetrugs oder der Insolvenzverschleppung reicht völlig aus. Werden zum Beispiel die gesetzlichen Fristen bei der Stellung eines Insolvenzantrags nicht beachtet, betrachtet der Gesetzgeber die Verspätung als Insolvenzverschleppung und damit als eine Pflichtverletzung, die er unter Strafe stellt.
Deshalb ist der Spezial-Strafrechtsschutz (SSR) so wichtig. Denn er greift bereits beim Vorwurf einer vorsätzlich begangenen Straftat. Der SSR ist für den umfassenden Versicherungsschutz für Geschäftsführer von zentraler Bedeutung: Wird Vorsatz unterstellt, tritt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weder die D&O noch der Vermögensschadenrechtsschutz für den Geschäftsführer ein. Der SSR ist also die einzige Chance, die hohen Kosten für einen oder gar mehrere Rechtsanwälte – je nach Komplexität der vorgeworfenen Straftat – zu begrenzen. Bei Strafprozessen geht es um keinen Streitwert, nach dem sich das Anwaltshonorar in der Regel richtet, sondern es wird in Prozesstagen abgerechnet. Deshalb ist ein weiterer nicht zu unterschätzender Vorteil des Spezial-Strafrechtsschutzes die freie Honorarvereinbarung. Während das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) einen festen Gebührensatz pro Verhandlungstag vorschreibt, lässt die freie Honorarvereinbarung in Bezug auf das anwaltliche Entgelt einigen Spielraum nach oben: So kann sich die Vergütung für den Fachanwalt auf das zehn- bis 20-fache des im RVG festgelegten Gebührensatzes belaufen und damit die Attraktivität des Rechtsfalls für hochkompetente Fachanwälte steigern.
Geschäftsführer-Absicherung: Vier gewinnt
Die vielfältigen Risiken aus der Geschäftsführertätigkeit lassen sich mit diesem Vier-Komponenten-Versicherungsschutz – bestehend aus Anstellungsvertragsrechtsschutz, Vermögensschadenhaftpflicht (D&O), Vermögensschadenrechtsschutzversicherung und Spezial-Strafrechtsschutz – gut absichern.
Wie hoch das Risiko jeweils bewertet werden kann, sollte genau analysiert werden. Dabei sollten auch Marktumfeld, Organisationsaufbau, Unternehmensziele und politische Rahmenbedingungen berücksichtigt werden. Ein aktueller Einflussfaktor ist derzeit die Corona-Pandemie, die einen nachhaltigen Einfluss auf das globale Wirtschaftswachstum nimmt. Die Bundesregierung hat die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Deshalb sollten Geschäftsführer jetzt ihren Versicherungsschutz überprüfen lassen.
Zum Autor: Sven Nebenführ ist nach verschiedenen Tätigkeiten bei Rechtsschutzversicherern seit 2015 Versicherungsmakler. Er betreibt die Webseite https://www.versicherungskonzept.com.
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