Gebäudeversicherung: Frankfurter Gericht kippt Rückstau-Klausel

Gerade jetzt in der Starkregen-Saison drohen Rückstau-Schäden. Zwar leisten Versicherungen auch in diesen Fällen, doch legen sie im Gegenzug den Versicherungsnehmern bestimmte Pflichten auf. Doch nicht jede dieser Pflichten ist auch wirksam.

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08:06 Uhr | 07. Juni | 2022
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Nach einer Überschwemmung bleibt oft eine zentimeterdicke Schlammschicht zurück. Bild: pixabay / skeeze

Mit den steigenden Temperaturen wächst auch das Starkregen-Risiko: Von Mai bis September ist offiziell Starkregen-Saison – in diesen Monaten ist das Risiko für gewaltige Niederschläge in kurzer Zeit besonders hoch. Die Kanalisation vor Ort ist den Wassermassen nicht immer gewachsen – es droht Rückstau.  

In der Wohngebäudeversicherung mit Elementarschutz sind Rückstauschäden in der Regel mitversichert. Doch häufig schreibt der Versicherer hier dem Kunden bestimmte Pflichten vor – nicht selten kommt es hierbei zu Streit, da der Versicherer die Obliegenheit zu allgemein formuliert hat.  

Was war passiert?

So verhielt es sich auch in einem konkreten Fall vor dem Frankfurter Oberlandesgericht (7 U 71/21, Urteil vom 13. Mai 2022). Geklagt hatte ein Versicherungsnehmer, bei dem im März des Jahres 2019 plötzlich Abwasser aus den Abflüssen in den Keller floss. Zwar besaß der Mann eine Rückstausicherung – eine Hebepumpe, die das Wasser nach außen in den Straßenkanal pumpen sollte –, diese versagte an besagtem Tag jedoch ihren Dienst.  

Der Versicherer kürzte daraufhin seine Leistung um 50 Prozent. Schließlich stand in den Versicherungsbedingungen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, zur Vermeidung von Überschwemmungs- und Rückstauschäden bei rückstaugefährdeten Räumen Rückstausicherungen anzubringen und diese funktionsbereit zu halten.  

Der Mann hatte angegeben, dass er diese persönlich zweimal im Jahr überprüft habe. Was genau er hier jedoch überprüft und gewartet habe, konnte er nicht darlegen. Für den Versicherer stellte das grobe Fahrlässigkeit dar – seiner Meinung nach habe die Wartung DIN-gemäß durch einen Fachbetrieb erfolgen müssen. Nachdem der Versicherer vor dem Landgericht Limburg zunächst Erfolg hatte, landete der Fall vor dem Frankfurter Oberlandesgericht.  

OLG Frankfurt hebt Klage auf

Dieses hob jedoch die Entscheidung des Landgerichts auf. Laut OLG Frankfurt ist die Frage, ob der Mann die Pumpe tatsächlich funktionstüchtig gehalten habe, unerheblich. Denn die strittige Obliegenheit sei schlicht und einfach zu unbestimmt und verstoße damit gegen Paragraph 307 Absatz 2 Nummer 1 BGB.  

Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müssen Obliegenheiten aufgrund ihrer einschneidenden Sanktionen so formuliert sein, dass der Versicherungsnehmer klar und eindeutig erkennen kann, was von ihm verlangt wird.  

Die vorliegende Obliegenheit bezeichneten die Richter jedoch als „völlig konturlos“. So würde nicht deutlich, ob die Obliegenheit den Versicherungsnehmer zur Wartung oder nur zur Reparatur der Pumpe verpflichte. Bestimmte Wartungsintervalle oder gar – wie vom Versicherer verlangt – ein DIN-gemäße Wartung werden überhaupt nicht genannt. Der Versicherungsnehmer bleibe folglich vollkommen im Unwissen, was von ihm verlangt werde.  

Der Versicherer muss nun laut Frankfurter Urteil weitere 11.000 Euro an den Versicherungsnehmer zahlen. Eine Revision ließ das OLG Frankfurt nicht zu.

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