Fahrzeug fängt Feuer: Wann zahlt die Kfz-Haftpflicht?

Ein geparktes Fahrzeug war plötzlich in Flammen aufgegangen und hatte dabei den daneben geparkten Wagen beschädigt. Weil der Kfz-Haftpflichtversicherer des brandursächlichen Pkw die Zahlung verweigerte, musste das LG Rostock entscheiden.

Author_image
14:03 Uhr | 26. März | 2019
Das nebenan geparkte Auto fängt plötzlich an zu brennen. Sind daraus entstehende Schäden an meinem Wagen dann über die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt?

Das nebenan geparkte Auto fängt plötzlich an zu brennen. Sind daraus entstehende Schäden an meinem Wagen dann über die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt? Bild: Pixabay

Ärgerlich: Man kehrt nach einiger Zeit zu seinem Auto zurück und dieses ist plötzlich beschädigt, zum Beispiel durch einen Brand. Noch ärgerlicher: Man hat keine Kasko-Versicherung abgeschlossen, die Schäden durch Vandalismus oder Brand abdeckt. Dass man dann trotzdem nicht zwingend auf seinem Schaden sitzen bleiben muss, beweist ein Urteil des Rostocker Landgerichts (Az: 1 S 198/17).

Bei einem Pkw war etwa eine halbe Stunde nach dem Abstellen auf einem größeren Parkplatz Rauch aus der Motorhaube aufgestiegen. Nur wenige Minuten nachdem eine Passantin dies bemerkt und die Feuerwehr verständigt hatte, war der Wagen komplett in Flammen aufgegangen. Dabei griff der Brand auf ein daneben parkendes Auto über und verursachte auch an diesem einen Schaden. Der Kfz-Haftpflichtversicherer des brandursächlichen Fahrzeugs wollte den Schaden am benachbarten Pkw aber nicht übernehmen, weshalb der Fall vor Gericht landete.

Fahrzeug befand sich „in Betrieb“

Das LG Rostock entschied allerdings, dass der beklagte Versicherer zur Zahlung verpflichtet ist. Dies wurde damit begründet, dass der Schaden "bei dem Betrieb" des Fahrzeuges i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG entstanden ist. Zwar wurde das Auto vermutlich einige Minuten vor dem Ausbruch des Feuers geparkt. Es würde jedoch genügen, dass sich eine vom Auto ausgehende Gefahr ausgewirkt und den Schaden mitgeprägt habe, so das Gericht. Weiter heißt es: „Für eine Zurechnung der Betriebsgefahr reiche es aus, dass das Ereignis in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz stehe.“

Für eine Brandstiftung fehlten aus Sicht der Richter jegliche Anhaltspunkte. Deshalb handle es sich beim benachbarten Fahrzeug um einen Kfz-Haftpflichtschaden, für den das brandursächliche Fahrzeug verantwortlich sei und dessen Versicherer deshalb dafür bezahlen müsse.