ESG-Abfragepflicht gilt künftig auch für 34f-Vermittler

Bislang waren 34f-Vermittler von der Abfragepflicht zu nachhaltigen Finanzanlageprodukten ausgenommen. Dieser „Systemfehler" soll nun behoben werden.

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14:11 Uhr | 11. November | 2022
Martin Klein

Begrüßt, dass die Bundesregierung die Abfragepflicht für Nachhaltigkeitskriterien künftig auch für 34f- und 34h-Vermittler vorsieht: Votum-Vorstand Martin Klein

| Quelle: Votum

Seit dem 2. August müssen Versicherungsvermittler mit § 34d GewO-Erlaubnis ihre Kunden nach deren Nachhaltigkeitsvorlieben fragen. Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO) hingegen waren von dieser Verpflichtung bislang ausgenommen. Die Betonung liegt hierbei auf bislang.

Denn an diesem Freitag hat das Bundeswirtschaftsministerium den „Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeige- und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung“ vorgelegt. Unter Artikel 2 heißt es hier:  

„In § 11a Absatz 3 Satz 3 FinVermV wird der starre Verweis auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 in einen dynamischen Verweis auf die jeweils geltende Fassung der Delegierten Verordnung geändert. Durch diese Änderungen unterliegen künftig auch Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater gemäß § 34f und § 34h GewO der Pflicht, im Rahmen der Anlageberatung zu Finanzanlageprodukten Informationen über die Nachhaltigkeitspräferenzen von Kunden zu erfragen und diese bei der vorzunehmenden Eignungsbeurteilung zu berücksichtigen.“  

In einer ersten Reaktion begrüßte der Vermittlerverband Votum den nun vorgelegten Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums. „Wir begrüßen es, dass das Ministerium den seit Beginn der Präferenzabfragepflicht bestehenden Systemfehler endlich korrigiert“, erklärte Votum-Vorstand Martin Klein in einer Pressemitteilung. Die 34f-Ermittler hätten nun den Vorteil, auf bereits erprobte Beratungstools für die Ermittlung der Nachhaltigkeitspräferenzen zurückgreifen zu können.  

Nach Schätzungen von Votum dürfte die Abfragepflicht ab März kommenden Jahres dann auch für 34f- und 34h-Vermittler gelten. Voraussetzung ist, dass es zu keinerlei Verzögerungen im Gesetzgebungsprozess kommt und sich der Bundesrat zu Beginn des Jahres mit der Thematik beschäftigt.

Erwähnenswert ist darüber hinaus, dass das Thema nachhaltige Finanzanlageprodukte zukünftig auch in der Sachkundeprüfung abgefragt werden soll. Der Sachgebietskatalog soll entsprechend ergänzt werden. Wer künftig also Makler beziehungsweise Finanzanlagenvermittler werden möchte, kommt um das Thema folglich nicht mehr herum.