Mehrfach hatte sich die Bundesregierung in den vergangenen Jahren dem Thema Erwerbsminderungsrente zugewandt. Durch eine Erhöhung der Zurechnungszeiten sollten Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen keinen Beruf mehr ausüben können, finanziell besser gestellt werden.
Das Problem hierbei war allerdings: Die jeweiligen Änderungen galten nur für Neurentner, also diejenigen, die erst nach den jeweiligen Stichtagen eine Erwerbsminderungsrente bezogen. Die sogenannten Bestandsrentner profitierten indes nicht von den Reformen.
Zwei Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitsrente sahen sich durch diese Stichtags-Regelung benachteiligt und beklagten einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Mit ihrer Klage scheiterten nun die beiden Männer, die eine Erwerbsunfähigkeitsrente seit 2004 beziehungsweise 2014 beziehen, vor dem Kasseler Bundessozialgericht (Az: B 5 R 29/21 R und B 5 R 31/21 R). Der 5. Senat erkannte in der Stichtag-Regelung keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
So sind die seitens des Gesetzgebers angeführten Gründe für eine Differenzierung zwischen Bestands- und Neurentnern „sachlich nachvollziehbar und nicht willkürlich“, hielt das Gericht fest. „Es entspricht einem Strukturprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung, dass Leistungsverbesserungen ebenso wie Leistungskürzungen grundsätzlich nur für neu bewilligte Renten gelten“, heißt es von Seiten des Bundessozialgerichts.
Zudem floss die Entscheidung der Ampel-Koalition, auch die Bestandsrentner zukünftig besserzustellen, in das Urteil mit ein. So hatte die Bundesregierung im Sommer Zuschläge für Bestandsrentner beschlossen – diese gelten allerdings erst ab 2024.
Dass mit dem Kasseler Richterspruch das letzte Wort in dieser Angelegenheit gesprochen wurde, ist nicht gesagt. So kündigten die beiden Rentner an, das Urteil vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen.