Der Wechsel von der privaten (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) sorgt immer wieder für Konflikte. So auch im Falle eines schwerbehinderten Mannes, der im Alter von 60 Jahren in die GKV wechseln wollte.
Im Jahr 2017 hatte der bislang selbstständig Tätige und privat Versicherte den Antrag zur Aufnahme in die freiwillige GKV gestellt. Dabei hatte er auch darauf hingewiesen, dass seine Ehefrau seit über 30 Jahren Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse sei. Dennoch lehnte diese seine Aufnahme ab. Dies begründete die Kasse mit Verweis auf ihre Satzung. Diese schreibt vor, dass schwerbehinderten Menschen mit Überschreiten des 45. Lebensjahres der Zugang zur freiwilligen Krankenversicherung verwehrt bleibt.
Der Mann wollte das nicht akzeptieren. Er sah in den Satzungsregeln eine rechtswidrige Diskriminierung wegen seines Alters und seiner Behinderung. Deshalb klagte er gegen die Krankenkasse.
Sein juristisches Vorgehen wurde allerdings nicht von Erfolg gekrönt. Denn das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg entschied am 22. März dieses Jahres im Berufungsverfahren (Vorinstanz Sozialgericht Heilbronn, Az: S 12 KR 2917/17), dass die satzungsgemäßen Aufnahmebegrenzungen der Krankenkasse rechtskonform sind (Az.: L 4 KR 2182/18). Eine Diskriminierung würde hier demnach nicht vorliegen.
Zwar könnten Schwerbehinderte der freiwilligen GKV grundsätzlich beitreten, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren. Wie das Gericht weiter erklärte, dürften die Krankenkassen diese Beitrittsmöglichkeiten aber wieder einschränken, indem sie dafür in ihrer zu genehmigenden Satzung eine Altersgrenze festlegen.
Auch wenn dies keine Gleichbehandlung darstelle, sei die Maßnahme jedoch sachlich gerechtfertigt. Damit wolle der Gesetzgeber verhindern, dass die betroffenen Personen zunächst die günstigen Beiträge der PKV nutzen und im höheren Alter die damit verbundenen höheren Gesundheitsrisiken der Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten aufbürden. Dass die Festlegung der Altersgrenze in den Satzungen der Kassen unerlaubt erfolge, sei nicht möglich, da solche Beschlüsse einer Genehmigung bedürfen.